Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin Jahrgang 1954 ,habe meine 45 Arbeitsjahre am 1.09.2015 erreicht. Kann also ab 1.08.2017 in Rente gehen.Habe mit meiner Firma einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Er endet am 31.03.2017,nun möchte ich aber nicht ab 1.04.2017 mit 9,6% Abzug in Rente gehen. Ich würde versuchen mich für die 4 Monate Arbeitssuchend beim Arbeitsamt melden .Falls ich eine Sperre vom Arbeitsamt bekomme,würde ich die 4 Monate so überbrücken. Meine Frage ist kann ich die Rente mit 63 so beantragen?
Mit freundlichen Grüßen
R.Golde
Für die DRV ist es kein Problem wenn Sie ab 08/17 die AR für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei beantragen statt bereit ab 04/17 die AR für langjährig Versicherte mit 9,6% Abschlag.
Bei mir ist es ähnlich, stehe nach ATZ auch 2 Monate im Regen. Da es vom Arbeitsamt Sperre gibt werde ich auf 2 Monate Rente verzichten. Nur nicht nach mehr als 45 Beitragsj. hohe Abschläge, das braucht niemand.
Hallo Rainer Golde,
fangen Sie in dem folgenden Beitrag an zu lesen (ist inzwischen wie ein Dauerlutscher ;-)), da finden Sie alle Antworten und folgen Sie den weiteren Links:
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=26615
> Meine Frage ist kann ich die Rente mit 63 so beantragen?
Nein, erst mit 63+4 - ohne Abschlag (mit 63 natürlich auch schon, dann sind die 9,6 % auf Lebenszeit weg ;-))
Gruß
w.
Hallo.
Lassen sie sich 1Woche bevor ihr Arbeitsverhältnis endet krank schreiben.
So können sie mit Krankengeld die 4 Monate überbrücken.
In der Freistellung- ATZ gibts kein Krankengeld.
In der Freistellung- ATZ gibts kein Krankengeld.
Er schreibt aber, dass der AZV ausläuft. Dann ist die Passivphase beendet
Mehr zum Thema Rente ab 63 und ATZ finden Sie auch in der aktuellen Ausgabe der "summa summarum":
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_summa_summarum/01_e_paper_summa_summarum/ausgaben/2015/2015_4_zeitschrift.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Ein Auszug hieraus: "Sofern eine Altersteilzeitbeschäftigung bis zum möglichen Beginn einer Altersrente mit Abschlägen vereinbart worden ist, kann sich
durch die „Rente mit 63“ zu einem späteren Zeitpunkt auch ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente ergeben. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher eine an das Ende der Altersteilzeitbeschäftigung anschließende Beschäftigung bis zum Beginn der „Rente mit 63“, steht dies dem vorherigen Fortbestand der Altersteilzeitbeschäftigung nicht entgegen."
Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber (vielleicht mit Unterstützung von Betriebsrat oder Personalrat?) hilft hier ggf.
Das sind ja nun 2 unterschiedliche Aussagen (anschließende/neue Beschäftigung, aber auch 'Verlängerung' der ATZ ;-))
Theoretisch möglich und zulässig. Und wird in mir bekannten Fällen (Verlängerung) auch dann praktiziert, "wenn die tarifvertraglichen Möglichkeiten/max. ATZ-Dauer" diesen Spielraum ermöglichen UND die aktive Phase noch nicht beendet ist.
Aber sicher will kein AG seinen seit Jahren auf der 'faulen Haut' liegenden AN nach der Freistellungsphase jemals wieder neu-aktiv im Betrieb sehen, um ihm mit 'anschließender' Beschäftigung einen weiteren wirtschaftlichen Vorteil/Rente zu verschaffen. Wenn das so eine unersetzliche Koryphäe gewesen wäre, wäre die ATZ schon vorzeitig beendet/geändert worden.
Und, warum 'entsorgte' AN wieder teuer einstellen, wenn es auch billiger geht. Wie gesagt, es geht (beide Varianten), aber die Realität dürfte - bis auf vereinzelte Ausnahmen - deutlich anders aussehen - da kann der AN sich die Knie vor seinem Chef blutig rutschen ;-)
Gruß
w.