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Experten-Antwort

Rente mit 63 bei 45 Beitragsjahren

von Bundspecht09.01.2014 | 12:59
2704 Ansichten
10 Antworten

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Bin 1951 gebohren habe seid 2011 eine halbe BU Rente und kann im Januar 2014 mit 63 meine volle Rente beantagen habe aber dann Abzüge.Meine Frage,im Koalitionsvertrag wurde doch beschlossen wer 45 jahre gearbeitet hat der kann mit 63 ohne Abzüge in Rente gehen.Soll ich noch warten oder jetzt schon meinen Antrag stellen um die Rente dann auch ohne Abzüge zu bekommen? Danke im voraus

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Bundspecht!

Bei der im Koalitionsvertrag vereinbarten Rente mit 63 Jahren bei 45 Versicherungsjahren handelt es sich um eine Absichtserklärung. Eine Beratung kann nur nach der derzeitigen Rechtslage erfolgen.

Sie erfüllen offensichtlich die Wartezeit von 35 Jahren. Es kommt nach aktueller Rechtslage für Sie die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr in betracht. Diese würde vorzeitig in Anspruch genommen und wäre dann mit einem Abschlag von 8,7 % behaftet.

Sofern Sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen (Grad der Behinderung von mindestens 50), wäre für Sie die günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu empfehlen. Diese würde ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge gezahlt werden.

Ob die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder die Altersrente für Frauen (?) für Sie zutreffen, kann ohne weitere Angaben nicht geprüft werden. Ein Abschlag würde hier bei einem Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr 7,2 % betragen

Die Entgeltpunkte die Ihrer BU-Rente zu Grunde liegen, behalten den bisherigen Abschlag auch bei einer späteren Altersrente.

Mit freundlichen Grüßen

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Irene K.!

Bei der im Koalitionsvertrag vereinbarten Rente mit 63 Jahren bei 45 Versicherungsjahren handelt es sich um eine Absichtserklärung. Ein konkretes Gesetz wurde noch nicht verabschiedet. Es liegt auch noch kein Gesetzesentwurf vor.

Eine Beratung kann nur nach der derzeitigen Rechtslage erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Schadeam 09.01.2014 | 13:59
Wenn das Gesetz beschlossen ist, wissen wir alle mehr.
Eulenspiegelam 09.01.2014 | 13:41
Ich würde noch abwarten.....
Galgenhumoram 09.01.2014 | 15:25
bitte beachten: die Abschläge aus der schon laufenden Rente bleiben erhalten
DarkKnight RVam 10.01.2014 | 07:14
Hallo Bundesspecht, da kann man dem Galgenhumor nur zustimmen...aber muss das noch ergänzen... Selbst wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren (wie immer die Voraussetzungen dafür auch aussehen werden) erfüllen, behalten die Entgeltpunkte, die Sie bereits bei der BU Rente in Anspruch genommen haben, die Kürzung, die in dieser Rente enthalten ist. Alle Entgeltpunkte, die Sie nach dem Leistungsfall der BU Rente erworben haben, würden Sie ungekürzt bekommen. Allerdings würde die Altersrente frühestens am 01.07.2014 beginnen können (es ist nicht davon auszugehen, dass es die neue abschlagsfreie Rente ab 63 vor dem 1.7.2014 geben wird). Sollten Sie vorher bereits eine Altersrente beziehen, wäre ein Wechsel zum 1.7.2014 nicht mehr möglich. Wie hoch wäre denn der Abschlag bei "normaler" Inanspruchnahme der Altersrente für die hinzukommenden Entgeltpunkte? 8,7 % bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Oder haben Sie einen Schwerbehindertenausweis?? Arbeiten Sie noch?? Letztlich sollte sich jeder selbst überlegen (und rechnen) ob sich das Warten bis zum 1.7.2014 lohnt! 8)
Irene Krügeram 13.01.2014 | 17:17
Rentenzahlung nach 45 Arbeitsjahren klingt gut, ist jedoch noch nicht beschlossen. Oder? Man liest aber schon jetzt, hier zählen die Berufsausbildungsjahre nicht dazu. Ist jemanden dazu näheres bekannt?
Irene K.am 13.01.2014 | 17:18
Rentenzahlung nach 45 Arbeitsjahren klingt gut, ist jedoch noch nicht beschlossen. Oder? Man liest aber schon jetzt, hier zählen die Berufsausbildungsjahre nicht dazu. Ist jemanden dazu näheres bekannt?
Jonasam 14.01.2014 | 07:50
Guten Morgen Irene K.! Da kein Gesetzesentwurf gibt, kann Ihre Frage nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Bei Zeiten der Berufsausbildung handelt es sich in der Regel aber um Pflichtbeitragszeiten, welche bei den 45 Jahren berücksichtigt werden würden. Eine Ausnahme dieser Zeiten ist eher unwahrscheinlich. MfG Jonas
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