Hallo Helga,
auf die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden auch Pflichtbeiträge für Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung angerechnet. Da die Berücksichtigungszeiten aber bereits nach bisherigem Recht - maximal bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes - schon angerechnet worden sind, können durch die Anerkennung der zusätzlichen Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung insgesamt nicht mehr anrechenbare Zeiten zusammen kommen. Der Zeitraum kann nicht doppelt berücksichtigt werden.
Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger am besten eine aktuelle Rentenauskunft erstellen.