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Experten-Antwort

Rente mit 63 für besonders langjährige Versicherte plus freiberuflicher Tätigkeit, Krankenkassenbeiträge

von Sonne04.11.2019 | 08:31
78 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich könnte am 01.12.2020 in Rente ohne Abschläge gehen (bin dann 63 und 11 Monate alt); arbeite bereits nebenbei als freiberufliche Autorin und möchte das auch weiterhin machen. Dass mir der Betrag, der über der Freigrenze von 6.300 € liegt zu 40 % auf die Rentenzahlung angerechnet wird ist mir bekannt. Meine Fragen hierzu: Wird hier von den Brutto-Einkünften oder vom Gewinn (also abzüglich der Ausgaben und Steuern) der über der Freigrenze liegende Betrag errechnet? Meine Einkünfte aus der Nebentätigkeit betragen ca. 10.000 €. Muss ich hierfür auch Krankenkassenbeiträge entrichten?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.11.2019 | 08:09

Hallo Sonne,

wie „User Siehe hier“ bereits dargelegt hat, sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit für die Hinzuverdienstprüfung, diejenigen relevant, die nach der Gewinn- und Verlustrechnung VOR Abzug von Steuern in Ihrem Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen sind.

Durch die Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann es sein, dass Sie auch während des Rentenbezugs freiwillig krankenversichert sind, wenn diese als hauptberufliche Tätigkeit gewertet wird. Das würde bedeuten, dass auch aus diesen Einkünften Beiträge zur Krankenkasse zu zahlen wären. Bitte klären Sie dies nochmals genauer mit der Krankenkasse und inwieweit Sie dann Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müssen.

Weiterhin sollten Sie sich mit der Künstlersozialkasse in Verbindung setzen, da Sie als selbständige Autorin gegebenenfalls versicherungspflichtig kraft Gesetzes gemäß § 2 SGB VI in der Rentenversicherung sind und dementsprechend auch während dem Altersrentenbezug bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung zahlen müssten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Siehe hieram 04.11.2019 | 11:57
Ihre Einkünfte sind gemäß §18EStG steuerpflichtig. Ob die Tätigkeit als Autor (neben dem Bezug einer Rente, bei der KV-Beiträge bereits berücksichtigt werden) zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung führt, klären Sie bitte rechtssicher mit Ihrer Krankenkasse. Für die Berechnung Ihres Hinzuverdienstes gilt der lt. Einkommensteuerbescheid festgesetzte steuerpflichtige Betrag (also Ergebnis aus EÜR-Freibeträge-Vorsorgeaufwendungen). Beachten Sie bitte auch, dass diese Einnahmen zu einer Erhöhung der Besteuerung Ihrer Rente führen können. Und informieren Sie sich auch noch zum Thema "Flexirente", da Sie - auch mit freiwilligen Beiträgen zur RV - ggfs. Ihre Altersrente sukzessive noch erhöhen können. Alles Gute und erfolgreiches Schreiben!
Deutsche Rentenversicherung
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