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Experten-Antwort

Rente mit 63 und 12 Montae vorher arbeitslos

von W. Schröder07.06.2016 | 05:19
1944 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Am 01.01.2017 wird mein Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag beendet. Eine Abfindung wird mit der letzten Gehaltsabrechnung 12.2016 gezahlt. Mein Renteneintritt mit 63 ist am 01.01.2018; Beitragsjahre von 1969 - 2016 (47 Jahre und 4 Monate) ununterbrochen. Um keine Rente zu verlieren, möchte ich die Sozialversicherungsbeiträge in 2017 freiwillig zahlen. Jetzt zu meiner Frage: Habe ich in 2017 Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe? Wird die Abfindung in irgendeiner Art und Weise bei den Berechnungen mit einbezogen?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo W. Schröder,

hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld müssten Sie sich tatsächlich an die Agentur für Arbeit wenden (wobei ich von Arbeitslosengeld I ausgehen würde und von einem mehr oder wenig langem Ruhen wegen der Abfindung, aber das ist Spekulation).

Die Angabe Ihres geplanten Rentenbeginns irritiert mich etwas, deshalb der Hinweis: Sofern Sie im Dezember 2017 63 werden, dann können Sie die abschlagfreie Rente erst mit 63 Jahren und vier Monaten beziehen (die Wartezeit dafür hätten Sie nach Ihren Angaben erfüllt). Bei Bezug ab 63 würden 4x 0,3 % = 1,2 % Abschlag anfallen. Aber vielleicht haben Sie das ja auch schon eingerechnet...

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@Fitten: Stimmt, danke - krasser Fehler von meiner Seite :-((

Hallo W. Schröder,

ich muss mich berichtigen, natürlich sind es mit 63 nicht nur 1,2 % Abschlag - das ist ja gerade das "Problem", dass man die Rente für besonders langjährig Versicherte nicht vorzeitig in Anspruch nehmen kann. Also in Ihrem Fall wäre die Regelaltersgrenze (bei Geburt in 12/54) bei 65 Jahren und 8 Monaten, damit der Rentenbeginn mit 63 um 32 Monate vorzeitig: 32 x 0,3 % = 9,6 % Abschlag.

Bitte entschuldigen Sie die falsche erste Aussage.

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6 Antworten

Santanderam 07.06.2016 | 06:01
Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an die AfA.
Fittenam 07.06.2016 | 10:55
hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld müssten Sie sich tatsächlich an die Agentur für Arbeit wenden (wobei ich von Arbeitslosengeld I ausgehen würde und von einem mehr oder wenig langem Ruhen wegen der Abfindung, aber das ist Spekulation). Die Angabe Ihres geplanten Rentenbeginns irritiert mich etwas, deshalb der Hinweis: Sofern Sie im Dezember 2017 63 werden, dann können Sie die abschlagfreie Rente erst mit 63 Jahren und vier Monaten beziehen (die Wartezeit dafür hätten Sie nach Ihren Angaben erfüllt). Bei Bezug ab 63 würden 4x 0,3 % = 1,2 % Abschlag anfallen. Aber vielleicht haben Sie das ja auch schon eingerechnet... Lieber Experte, sind Sie sich mit 1,2% Abschlag ganz sicher? Das wird bei Bezug der Rente mit 63 doch bis zur Regelaltersgrenze, also 65+X hochgerechnet, dann wären die Abschläge doch wesentlich höher.
???am 07.06.2016 | 14:27
"Um keine Rente zu verlieren, möchte ich die Sozialversicherungsbeiträge in 2017 freiwillig zahlen." Bevor Sie das tun, sollten Sie sich ausführlich beraten lassen. Meiner Meinung nach ist das unnötig (und parallel zum AlG-Bezug auch gar nicht möglich). Mit über 47 Jahren Beitragszeiten erfüllen Sie alle Wartezeiten und die "36 in 60"-Regelung der Erwerbsminderungsrenten ist bei einem geplanten Rentenbeginn 2018 und Pflichtbeiträge bis 12/16 notfalls auch erfüllt.
W. Schröderam 07.06.2016 | 15:40
Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge. Zur Vollständigkeit: mein Geburtsdatum ist der 14.08.1954. Daher erfülle ich die Zeiten mit 63 Jahren und 4 Monaten bei Renteneintritt 01.01.2018.
W*lfgangam 07.06.2016 | 19:53
Hallo W. Schröder, bei Ihrem Alter = 2 Jahre, aber das 'Arbeitsamt' (AfA) wird Sie schon zu beschäftigen wissen ;-) Ist das ALG1 höher, als die zu erwartende Rente *), nehmen Sie das natürlich so lange mit, wie Sie mit den 'Strapazen' der AfA klar kommen - auch über den abschlagsfreien Rentenbeginn hinaus, da die ALG1-Zeiten weiterhin die Rente erhöhen. Die AfA kann Sie nicht zur Rente zwingen, da Ihr Leistungsanspruch durch Ihre eigenen Alo-Beiträge 2 Jahre beträgt. Wenn Sie allerdings die Faxen mit der AfA 'dick' haben, gehen Sie eben bereits zum 01.01.2018 in Rente (und natürlich auch, wenn die abschlagsfreie Rente höher ist*)) - das Jahr bis dahin sollten Sie aber versuchen durchzuhalten. *) dazu sollten Sie sich mal mit einer Beratungsstelle in Verbindung setzen, was aus finanzieller Sicht sinnvoll wäre. Gruß w.
BBam 08.06.2016 | 15:06
Hallo Herr Schröder, ich würde Ihnen dringend empfehlen den Sachverhalt mit der Abfindung am Jahresende vorab mit einem Steuerberater zu bereden!!!! Wenn irgend möglich sollten sie versuchen die Zahlung in den Januar 2017 zu verlegen Sie verlieren sonst unheimlich viel Geld. Wenn es am Jahresende ist kommen sie in der Steuerprogression ganz nach oben (Gehalt plus Abfindung) MfG BB
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