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Experten-Antwort

Rente mit 63 und fehlende 5 Monate an 45 Versicherungsjahre

von Pirschstock08.07.2014 | 13:17
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Ich werde diesen Monat 63 und wollte zum Jahresende die neue Rentenregelung in Anspruch nehmen. Leider war ich die letzten 18 Monate Arbeitsunfähig krank und bin nun ausgesteuert. Mein Arbeitsverhältnis bei meinem Arbeitgeber ruht! Ich bin nicht gekündigt! Im Rahmen der "Nahtlosigkeitsregelung" bekomme ich nun ALG I obwohl ich nicht Arbeitslos bin. Wird mir diese Zeit des jetzigen ALG I Bezug in für die Feststellung meiner 45 Beitrags-Versicherungsjahren (Rente mit 63 ohne Abzüge) mit angerechnet, oder fällt diese Zeit unter der 2 Jahresklausel vor Rentenantritt? Ich bin der Auffassung, dass die Beiträge zur Rentenversicherung während meines Bezugs von ALG I auf Grund meiner Aussteuerung der Krankenkasse und jetzt ALG I Bezug nicht ausgeklammert werden dürften, weil das Arbeitsverhältnis ja weiter besteht und derzeit lediglich ruht auf Grund meiner fortwährenden Krankheit.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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8 Antworten

Pirschstockam 08.07.2014 | 14:33
Danke für die INFO.
Monkam 08.07.2014 | 17:45
Da wird es schwer werden, ohne Abschlag wird das nichts werden.
Schadeam 08.07.2014 | 17:56
Die klassische Nahtlosigkeitsregel ist eigentlich der Fall, dass über einen (EM)Rentenantrag noch nicht entschieden ist, wenn das KG ausläuft und sich der Kunde solange arbeitslos meldet bis über die EM entschieden ist. Ihr Fall liegt aber anders: Sie wurden ausgesteuert, haben nichts von einem EM Antrag erwähnt, könnten mit 63 ja auch ab nächsten Monat in Rente gehen, ziehen es aber vor das noch nicht zu tun - wegen der Abschläge ist das natürlich verständlich. Es ist wohl allein Ihr Problem wie Sie die fehlenden 5 Monate voll bekommen. In so einer Konstellation Fall ist es meines Wissens nicht vorgesehen, dass das ALG zählt - Ausnahmen gibt es bei Insolvenz und vollständiger Betriebsaufgaben, nicht aber bei Krankheit.....(so stehts zumindest im Gesetz). So gesehen wird die vom Experten vorgeschlagene schriftliche Anfrage kaum ein für Sie posotives Ergebnis bringen. M.E. müssten Sie einen Job / Minijob finden um die 5 Monate voll zu bekommen. Das ALG wird kaum weiterhelfen. Lediglich würde das ALG helfen den Rentenbeginn nach hinten zu schieben und mit jedem Monat später wären die Abschläge um 0,3% geringer. Auch die Höhe des ALG kann ein Aspekt sein weiter arbeitslos zu sein.
W*lfgangam 08.07.2014 | 18:31
Ergänzend: hier sei noch mal der Hinweis von Schade hervorgehoben "M.E. müssten Sie einen Job / Minijob finden um die 5 Monate voll zu bekommen." Zz. die einzig sinnvolle Alternative, bis die 'genaue' Rechtslage/-auslegung in Ihrem Fall geklärt ist ...dauert möglicherweise Jahre, bis hierzu eine gerichtliche Entscheidung erfolgt ist. Das 'neue' Gesetz schließt Ihren Fall eindeutig nicht in die 45er-Regelung ein. Mini-Job muss gar nicht so schwer sein, denken Sie an Nachbarschaftshilfe, die Beaufsichtigung von Kindern bei der Schwiegertochter. Stichwort: "Mini-Jobs in Privathaushalten". http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/03_mj_in_privathaushalt… Einfach machen anmelden fertig ... Gruß w.
Pirschstockam 08.07.2014 | 18:49
Im Augenblick ist so eine geringfügige Beschäftigung für mich noch nicht möglich, da ich derzeit immer noch AU wegen Krankheit bin. Eine Erwerbsminderung wird meiner Meinung nach wohl eher nicht zum tragen kommen, weil ich dem alg. Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, meine Krankheit speziell in Bezug mit meinem jetzigem AG/Arbeitsplatz steht. Eine Stellenvermittlung auf dem Arbeitsmarkt wird jedoch auf Grund meine Alters, Jobspezifikation und ländliche Infrastruktur u. mangelnde Jobangebote eher schwierig werden. Da werde ich wohl mit 24 Monate ALG I die Zeit überbrücken um dann letztendlich mit 65 und etwa 1,5 % Abzüge in Rente zu gehen.
DarkKnightRVam 11.07.2014 | 07:57
Hallo Pirschstock, leider habe ich keine positive Nachricht für Sie. Wei Sie bereits befürchtet haben, wird diese Zeit nicht bei der Wartezeit berücksichtigt. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegt zwar keine Arbeitslosigkeit vor, weil Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen. Dennoch handelt es sich hierbei um eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung im Sinne des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI. Das Gesetz sieht hier leider keine Ausnahme vor. Die ganze Regelung ist, ich muss es leider so sagen, etwas schwachsinnig. Sowohl ihr Sachverhalt, als auch weitere Sachverhalte, wie z. B. die Einstellung der Tätigkeit eines einzelnen Betriebsteils, einer Filiale, eines Standorts sowie eine Zusammenlegung von Betrieben oder eine Teilstilllegung, nicht das Erfordernis der vollständigen Betriebsaufgabe erfüllen. 8-)
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