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Experten-Antwort

Rente mit 63 und freiwillige Beitragszahlungen

von Petra Schewe24.07.2014 | 13:30
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6 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, nach meinen Informationen zählen freiwillige Beitragszahlungen für die 45 Jahre für die Rente ab 63. Nun lese ich allerdings immer, dass diese für Handwerker zählt, die bereits vorher eingezahlt haben. Was ist aber mit sonstigen Selbständigen, die auch vorher eingezahlt haben und jetzt weiter freiwillige Beiträge zahlen? Danke für Info. MfG P. Schewe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Freiwillige Beiträge werden angerechnet, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit vorhanden sind. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

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5 Antworten

Ronjaschatzam 24.07.2014 | 14:48
Dann ist aber der Artikel im Newsletter Ihre Vorsorge.de sehr missverständlich geschrieben. Da könnte man verstehen, dass dies nur für Handwerker gilt. "Offenbach (rw) Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung zählen in aller Regel nicht mit, wenn geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit für die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Von dieser Regel gibt es allerdings eine Ausnahme, die selbstständige Handwerker betrifft. Für sie besteht zunächst in der Regel Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie 18 Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Anschließend können sie - gegebenfalls um ihren Versicherungsschutz beim Eintritt von Erwerbsminderung aufrecht zu erhalten - weiterhin freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen. Häufig wird dabei nur der Mindestbeitrag abgeführt. Bei der Personengruppe, auf die die skizzierten Merkmale zutreffen, zählen auch freiwillige Beiträge zur Erfüllung der 45jährigen Wartezeit für die abschlagfreie Rente ab 63 Jahren mit. Allerdings zählen die letzten beiden freiwilligen Beitragsjahre vor Renteneintritt nur dann mit, wenn die Betroffenen nicht gleichzeitig aufstockendes Arbeitslosengeld II bezogen haben. "
W*lfgangam 24.07.2014 | 19:57
Zitat von Ronjaschatz anzeigenausblenden
Hallo Ronjaschatz, richtig. Grundsätzlich hat man/Gesetzgeber vielleicht an diese Personengruppe besonders gedacht (Lobbyarbeit ;-), sie betrifft aber auch jeden Nicht-Handwerker, also 'normale' Versicherte. Die Red. wird den Newsletter sicher korrigierend überarbeiten - man will ja keine unzutreffenden Gerüchte in die Welt setzen, schon gar nicht aus einem Forum der DRV heraus. Gruß w.
MBam 24.07.2014 | 22:10
@w*lfgang Ist Ihre Aussage, daß dies auch für "normale Versicherte" gilt, auch wirklich belastbar?
W*lfgangam 24.07.2014 | 22:36
Hallo MB schauen Sie mal in den § 51 Abs. 3a Nr. 4: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__51.html Sehen Sie da irgendeine Einschränkung, die 'normal' Versicherte ausklammert? Da sind lediglich die 18 Jahre Pflichtbeitragszeit gefordert ...von nur nutznießenden Handwerkern keine Rede (auch wenn die 18-Jahres-Frist Pflichtversicherung aus dieser Ecke kommt). Gruß w.
W*lfgangam 25.07.2014 | 15:55
Die Red. ist ja fast schneller, als der Hinweis hier erfolgte. Der heutige Newsletter geht auch auf 'normal' Versicherte ein ...die Jungs (und Mädels natürlich) werden die ganze Nacht durchrecherchiert haben *g Gruß w.
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