Hallo Eberhard,
Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug gilt als Pflichtbeitragszeit und die Entgeltpunkte ergeben sich aus den Pflichtbeiträgen entsprechend 80% des der Leistung zugrunde liegenden Entgelts.
Es wird auf unter anderem auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet.