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Experten-Antwort

Rente mit 63, Witwenrente und unregelmäßiger Zuverdienst

von Hanna06.03.2013 | 20:49
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3 Antworten

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Hallo , bekomme ab Sommer meine Rente mit 63 (mit Abzügen) und habe noch eine Witwenrente, beides unter dem Freibetrag. Jetzt kann ich ja 450 € dazu verdienen mit der entsprechenden Anrechnung als Einkommen auf die Witwenrente . Soweit ist mir alles klar ! Jetzt habe ich evt die Möglichkeit unregelmäßig auf Basis von Freiberuflich, also Selbständig ,etwa 200 oder 300 € ,aber nicht jeden Monat ,dazu zu verdienen.Es kann vorkommen das mal 2-3 Monate nichts verdient wird und einen Beleg darüber würde ich erst Mitte des darauffolgenden Monats bekommen. Ich muß meine Leistung jeweils erst in Rechnung stellen und bekomme dann recht spät ,nach ca 4-5 Wochen das Geld. Wie läuft das mit der Meldung bei der BFA ab ? Muß ich das evt als Jahresmeldung nachreichen ? Wird das dann rückwirkend mit der Witwenrente verrechnet.?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

wenn für die Anrechnung auf die Witwenrente neben Ihrer Altersrente nunmehr zusätzlich ein Einkommen als Selbständige hinzutritt, handelt es sich um eine Einkommensänderung (§ 18d SGB IV), die erst vom nächstfolgenden 01. Juli an zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird -sofern Sie im Zeitpunkt der Einkommensüberprüfung Erwerbseinkommen erzielen - bei der Einkommensanrechnung das im Durchschnitt erzielte Netto-Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres (z.B. 2012) zugrunde gelegt. Falls das laufend bezogene Erwerbseinkommen gegenüber dem im letzten Kalenderjahr erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommen um wenigstens 10 Prozent geringer ist, wird es stattdessen berücksichtigt.

Sie sind jedoch verpflichtet, dem RV-Träger unverzüglich den Hinzuverdienst aus der Selbständigkeit anzuzeigen (vgl. Witwenrentenbescheid).

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2 Antworten

Sozialröchler?am 06.03.2013 | 21:13
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde (VRA 1/79, 9; BSG 19.04.1978 in BSGE 46, 112). Wurde die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt oder ist die Einhaltung der Verdienstgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen (z. B. wegen des Beginns der Altersrente im Laufe eines Kalenderjahres oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. im Rahmen einer Einkommensanrechnung nach den §§ 96a, 97 313 SGB VI), ist der für die Prüfung maßgebende Verdienst zu ermitteln, indem das ab bzw. zu dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erzielte bzw. aus dem jährlichen Arbeitseinkommen anteilig errechnete Einkommen durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate geteilt wird; angebrochene Monate zählen in diesem Fall als volle Monate. Somit ist also das Arbeitseinkommen nur für einen Teil des Kalenderjahres festzustellen und deshalb durch die entsprechende Zahl der Kalendermonate zu teilen, wenn das Arbeitseinkommen nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt wird.
DarkKnight RVam 07.03.2013 | 11:09
Hallo Hanna, ich widerspreche Vorschreibern nur ungern, aber hier muss ich es tun! Es kommt darauf an, ob die selbständige Tätigkeit steuerrechtlich angemeldet ist und nicht darauf, ob Gewinne daraus erzielt wurden!! Altersrente: Bei der pauschalen Betrachtungsweise wird der Gewinn des gesamten Kalenderjahres durch die Monate geteilt, in denen die selbständige Tätigkeit steuerrechtlich angemeldet war. Sie haben aber auch die Möglichkeit den monatlichen Gewinn nachzuweisen. Dies muss dann aber für alle Monate des Kalenderjahres geschehen und der Gewinn insgesamt muss dem Gewinn aus dem ESt-Bescheid entsprechen!
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