Hallo,
wenn für die Anrechnung auf die Witwenrente neben Ihrer Altersrente nunmehr zusätzlich ein Einkommen als Selbständige hinzutritt, handelt es sich um eine Einkommensänderung (§ 18d SGB IV), die erst vom nächstfolgenden 01. Juli an zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird -sofern Sie im Zeitpunkt der Einkommensüberprüfung Erwerbseinkommen erzielen - bei der Einkommensanrechnung das im Durchschnitt erzielte Netto-Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres (z.B. 2012) zugrunde gelegt. Falls das laufend bezogene Erwerbseinkommen gegenüber dem im letzten Kalenderjahr erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommen um wenigstens 10 Prozent geringer ist, wird es stattdessen berücksichtigt.
Sie sind jedoch verpflichtet, dem RV-Träger unverzüglich den Hinzuverdienst aus der Selbständigkeit anzuzeigen (vgl. Witwenrentenbescheid).