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Experten-Antwort

Rente mit 63

von Garssen07.02.2017 | 17:09
1057 Ansichten
3 Antworten

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Hallo habe mal eine Frage zur Rente mit 63: Angenommen ein Versicherter ist im Mai 1955 geboren und hat ohne Unterlass 45 Jahre gearbeitet und in die Rentenkasse eingezahlt. Somit sind die Anforderungen nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz erfüllt und er kann am 01.12.2018 im Alter von 63+6 Monaten ohne Abzüge in Rente gehen. Soweit ist denke ich alles klar. Wie ist das weiter ? 1. Er kann normal weiter arbeiten bis Ende November 2018 und erhöht dadurch seine zukünftige Rente. 2. Er kündigt seinen Job und wird Privatier (wenn er es sich leisten kann) und wartet einfach ab bis ende November und bekommt seine Rente. (Kranken vers. muss er sich natürlich selbst) 3. Er kündigt seinen Job und meldet sich arbeitslos (Sperre von 3 Monaten ist klar), bezieht Arbeitslosengeld I und steht für das Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung bis zur Rente 01.12.2018. Hat eine dieser drei Varianten irgendeine Auswirkung die verhindern könnte er seine Rente zum 01.12.2018 bekommen ???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 38 SGB VI (Sozialgesetzbuch) einmal vorliegen, ist es für die Gewährung der Altersrente für besonders langjährige Versicherte unerheblich, ob der Versicherte arbeitslos gemeldet mit Leistung oder ohne ist, nicht arbeitet oder ganz normal bis zum Vormonat des Rentenbeginns weiterarbeitet.

Die genannten Beispiele verhindern nicht den Bezug einer Altersrente, da bei der Altersrente für besonders langjährige Versicherte nur das Lebensalter, die Wartezeit und die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen als Grundlage für die Gewährung gefordert werden.

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2 Antworten

W*lfgangam 07.02.2017 | 19:09
Hallo Garsen, wenn die 45 Jahre bereits vorhanden sind und dann später das Alter (63+6) erreicht wird, kann er sich bis dahin mit einem vorausgefüllten Rentenantrag vor die Beratungsstelle setzen und warten :-) Wie er die Zeit nach Erreichen der Mindestversicherungszeit bis zur Rente zurücklegt, ist seine Sache - bis zum Rentenbeginn müssen keine weiteren Versicherungszeiten gleich welcher Art laufen. Gruß w.
Garssenam 08.02.2017 | 21:22
Hallo, Danke für die Antworten. Wir waren unter Kollegen verschiedener Meinung. Gruß
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