Wenn die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 38 SGB VI (Sozialgesetzbuch) einmal vorliegen, ist es für die Gewährung der Altersrente für besonders langjährige Versicherte unerheblich, ob der Versicherte arbeitslos gemeldet mit Leistung oder ohne ist, nicht arbeitet oder ganz normal bis zum Vormonat des Rentenbeginns weiterarbeitet.
Die genannten Beispiele verhindern nicht den Bezug einer Altersrente, da bei der Altersrente für besonders langjährige Versicherte nur das Lebensalter, die Wartezeit und die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen als Grundlage für die Gewährung gefordert werden.