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Experten-Antwort

Rente mit Schwerbehinderung

von Gabi08.03.2016 | 06:23
2061 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe zur Zeit Erwerbsunfähigkeitsrente bis Juni 2016.Bin Oktober 1959 geboren. Ab wann kann ich mit Schwerbehinderung in Rente gehen ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gabi,

wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren (35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten) erfüllen und einen Schwerbehindertenausweis mit deinem Grad der Behinderung (GdB) von mind. 50 haben können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 61. Lebensjahres und 2 Monaten mit Abschlägen (10,8 %) und nach Vollendung des 64. Lebensjahres und 2 Monaten (grundsätzlich) ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Die Abschläge, die bereits Bestandteil Ihrer jetzigen Rente sind, bleiben in Ihrem Fall jedoch bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

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8 Antworten

Die Farbe Schwarzam 08.03.2016 | 07:49
Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen frühestens mit 61 Jahren und 2 Monaten. Ergo ab 01.01.2020
Schießl Konradam 08.03.2016 | 10:14
Zwei Antworten kann man erdulden? Wie festgestellt, mit 61/2 Jahren , aber 10,8 % Abschläge.Abschlagsfrei mit 64 Jahren. MfG.
Gabiam 08.03.2016 | 13:33
Danke für die Antworten. Ich habe gehört daß wenn man vorher Erwerbsminderungsrente bekommt dann bleibt der Abschlag von 10,8% für immer. Habe im ersten Beitrag einen Fehler die Rent läüft bis Juni 2019.
W*lfgangam 08.03.2016 | 20:38
Hallo Gabi, der Abschlag bleibt auch für die Folgerente/Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten, auch wenn Sie die Altersrente erst nach dem abschlagsfreien Beginn dieser Rente beantragen würden. Altersrente / neuer Rentenfall / komplette Neuberechnung der Altersrente nach den dann geltenden Rentengesetzen. Allerdings, die früher gekürzten Entgeltpunkte aus Vorrente (EM) werden in die neue Altersrente so übernommen. Regelmäßig ergibt sich bei 'Umwandlung' der EM-Rente in die Altersrente eher sogar ein geringer 'Rentenbetrag' - dank 'Vertrauensschutz' in den alten Betrag fällt die Altersrente nicht kleiner aus, sie wird mit den alten Werten unter neuem Namen einfach weitergezahlt. Ein Mehrwert für die Altersrente ist nur dann möglich, wenn Sie nach Ende der Zurechnungszeit neue Rentenzeiten (kann nur Minijob sein) haben und/oder eine etwaige 'bessere' Versicherungs-/Beschäftigungszeit, die in die Zurechnungszeit 'hineinragt', einen besseren Punktwert für die parallelen Zeit bringt. Klingt ziemlich unverständlich? ...ist es auch ;-) Wenn Ihre befristete Rente ausläuft, fragen Sie einfach noch mal nach, was da künftig auf Sie zukommt. Und nicht vergessen, Weiterzahlungsantrag 6 Monate vor Ablauf stellen. Gruß w.
Gabiam 09.03.2016 | 06:24
Hallo Wolfgang vielen Dank für die ausführliche Information. LG Gabi
Gabiam 09.03.2016 | 20:33
Liebes Expertenteam, vielen Dank für die Auskunft. LG Gabi
Gabiam 09.03.2016 | 20:33
Liebes Expertenteam, vielen Dank für die Auskunft. LG Gabi
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