Habe seit August 2015 eine Schwerbehinderung bis 60 %.
Ich könnte mit 65 Jahren und 9 Monaten in Rente gehen. Bin Baujahr August 1955
Die Schwerbehinderung läuft vorraussichtlich bis August 2020.
So wie ich das verstanden habe, könnte ich 24 Monate früher wegen der Schwerbehinderung in Rente gehen ohne Abschläge.
Könnte ich das bei mir so anwenden oder muss ich warten ob sich die Schwerbehinderung besser oder schlechter geworden ist. Die Frage wäre, da die Schwerbehinderung ja zeitlich begrenzt ist, ob ich das dann anwenden könnte?
Für Ihre Antwort vielen Dank
und freundliche Grüße
Die SB muss nur bis zum SB-Rentenbeginn bestehen. Sie müssen allerdings auch die 35 Versicherungsjahre zu diesem Zeitpunkt haben.
Die anderen Voraussetzungen wie Alter und "ohne Abzug" haben Sie ja schon selbst überprüft, nehme ich an.
Hallo Frau Mertinitz,
Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen, wenn Sie die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllen. Bei der Ermittlung dieser Wartezeit werden alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt.
Des Weiteren muss bei Beginn der Altersrente ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bestehen. Dies ist bei Ihnen zurzeit der Fall.
Als letzte Voraussetzung muss das maßgebende Lebensalter erreicht werden. Wenn Sie zwischen dem 02.08.1955 – 31.08.1955 geboren sind, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens nach Erreichen des 60. Lebensjahres und 9 Monaten in Anspruch nehmen. Der Rentenbeginn könnte dann frühestens der 01.06.2016 sein. Sind Sie am 01.08.1955 geboren könnten Sie bereits einen Monat früher die Rente in Anspruch nehmen. Bei dem frühesten Rentenbeginn wären Abschläge in Höhe von 10,8 % enthalten.
Nach Erreichen des 63. Lebensjahres und 9 Monaten können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Dies wäre dann ab dem 01.06.2019 (bzw. 01.05.2019, wenn Sie am 01.08.1955 geboren sind).
Als Rentenbeginn kann auch jeder erste eines Monat zwischen den beiden o. g. Daten gewählt werden. Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.
Mit freundlichen Grüßen