Zitiert von: Uwe
Ist mir eine Rente nach 20 Jahren in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) OHNE Behindertenausweis sicher, wenn ich sie beantrage oder brauche ich dafür einen Behindertenausweis mit 50%?
Offensichtlich liegt hier Ihrerseits eine Fehlinformation vor. Weder die Anerkennung einer Schwerbehinderung, noch die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist Anspruchsvoraussetzung für dieses Rentenart.
Die Regelung des § 43 Abs. 6 SGB 6 eröffnet Versicherten, die bereits seit einem Zeitpunkt _ v o r _ Erfüllung der a l l g e m e i n e n Wartezeit voll erwerbsgemindert sind, die Möglichkeit, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erwerben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Als Voraussetzung für den Anspruch auf Rente nach § 43 Abs. 6 SGB 6 muss volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen vorgelegen haben. Allein eine Unterbrechung, die noch vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit endete, ist im Rahmen des § 43 Abs. 6 SGB 6 unschädlich.
Keine Anwendung findet diese Regelung daher, wenn im Zeitpunkt des Eintritts von voller Erwerbsminderung
– die allgemeine Wartezeit
oder
– die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 53, 245 SGB 6)
oder
– zwar die allgemeine Wartezeit, nicht aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB 6 erfüllt ist/sind.
In Bezug auf diese Regelung werden sich Probleme im Rahmen der Tatsachenfeststellung immer dann ergeben, wenn durch eine zeitweise Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere bei behinderten Menschen, die deswegen eine beschützende Einrichtung (WfbM) verlassen haben, später in diese aber wieder zurückkehren, eine ununterbrochene volle Erwerbsminderung zumindest zweifelhaft erscheint.