Hallo Karl-Heinz,
ja, das ist richtig. Nur handelt es sich bei diesem Urteil um eine ältere Vertrauensschutzregelung, die nur für Versicherte galt, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden. Alle Versicherten, die ab Januar 1942 geboren wurden und 45 Jahre Versicherungszeiten erfüllt haben, können erst mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Rente beanspruchen, es sei denn, es liegen besondere Voraussetzungen, wie zum Beispiel, Schwerbehinderung vor.