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Experten-Antwort

Rente nach 45 Beitragsjahren

von Waldemar04.03.2020 | 09:37
209 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Für eine abschlagsfreie Altersrente nach 45 Beitragsjahren sind 540 Beitragsmonate notwendig. Nach der Insolvenz des Arbeitgebers zählen ausnahmsweise auch Zeiten der Arbeitslosigkeit dazu. Wie ist es aber, wenn man nach der Insolvenz zunächst ein Jahr in eine Transfergesellschaft wechselt und danach erst arbeitslos wird? Zählt die Arbeitslosigkeit dann auch zu den 540 Beitragsmonaten oder hebt die Transfergesellschaft den Ausnahmetatbestand wieder auf?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Waldemar,

die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung im Anschluss an die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3a SGB VI angerechnet werden. Der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung kann in diesen Fällen nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des (letzten) Arbeitgebers, der Transfergesellschaft, bedingt sein. Die Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das dem Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft voranging, können nicht berücksichtigt werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

senf-dazuam 04.03.2020 | 09:52
eher letzteres, aber das werden dann möglicherweise die Sozialgerichte klären müssen ...
W°lfgangam 04.03.2020 | 20:26
Ergänzend: TIPP: machen Sie parallel - während der Arbeitslosigkeit - einen versicherungspflichtigen Minijob/Haushaltsjob, dann bekommen Sie so die 45 Jahre voll. Gruß w.
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