Schließe mich den vorherigen Beiträgen mit folgenden Ergänzungen an:
Sie müssen (solange Sie weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte Altersrente erfüllen) nicht nahtlos in die Rente wechseln. ABER! Wenn Sie nicht in die Altersteilzeit (ATZ) wechseln und Sie einen Rentenanspruch (auch mit Kürzung) haben, dann wird das AloGeld 1 nach den gekürzten Bezügen der ATZ berechnet.
Sollte Ihr Arbeitgeber während der ATZ Fördergelder von der Arbeitsagentur erhalten haben, so wird ein ALG-Anspruch nach ATZ nicht mehr bestehen!
Bei ATZ ohne öffentliche Förderung mag das anders aussehen - allerdings würde sich dann das Arbeitslosengeld nur nach dem letzten Einkommen berechnen!