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Experten-Antwort

Rente nach ATZ, aber noch keine 45 Jahre, unterschiedliche Auskünfte

von HansW28.11.2019 | 13:37
120 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo Zum 31.03.20 endet meine ATZ, da ich dann 63 bin, könnte ich in die Rente für langjährig Versicherte gehen, natürlich mit Abschlägen. Für die Rente für besonders langjährig Versicherte fehlen mir 15 Monate Versicherungszeit. Nun hatte ich mir für Letzteres im Internet folgende Möglichkeit angeschaut: - Ende ATZ, ALG 1 beantragen (sollte ja ohne Sperrzeiten funktionieren) - MiniJob mit Rentenbeiträge aufnehmen nach 15 Monaten im den Rente für besonders langjährig versicherte wechseln. Es kommt ja oft der Hinweis Alles in einen direkten Gespräch mit der Rentenversicherung abzuklären. Diesen Termin hatte ich Heute, und ich verstehe nichts mehr. Sinngemäße Darstellung des Mitarbeiters. - Ende ATZ und Beantragung ALG 1 bedeutet eine Sperrfrist beim Arbeitsamt/ALG 1 - bei ALG 1 und MiniJob findet die MiniJob-Zeit keine Anrechnung auf die 45 Jahre Versicherungszeit - gleiches gilt für freiwillige Beiträge und ALG 1 Auf meiner Nachfrage hin wurde dies ausdrücklich bestätigt, ALG 1 und MiniJob ergibt keine Versicherungszeit für besonders langjährig Versicherte. Dazu meine Frage im Forum, habe ich etwas verkehrt gelesen bzw, verstanden, oder war die Info nicht korrekt?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo HansW,

Ihr Kenntnisstand scheint aktuell und korrekt zu sein.

Es gibt ein aktuelles Urteil, dass die Unzulässigkeit einer Sperrzeit beim Arbeitsamt nach einer ATZ erneut bestätigt hat. Das ist allerdings die Rechtsmaterie der Arbeitsagenturen, daher muss das ein Mitarbeiter der Rentenversicherung nicht unbedingt tagesaktuell auf dem Schirm haben.

Bedenklich ist dagegen die Aussage, dass ein rentenpflichtiger Minijob neben einem Alo-Geld-Bezug nicht für die 45 Jahre (Rente für besonders langjährig Versicherte) mitzählt. Das ist tatsächlich falsch. Diese Monate zählen sehr wohl mit. Dies sollte einem Berater/einer Beraterin der Rentenversicherung auch eigentlich bekannt sein.

Freiwillige Beiträge neben einem rentenpflichtigen Alo-Geld-Bezug sind nicht möglich. Daher stellt sich hier die Frage der Anrechnung zu den 45 Jahren nicht. Diese Problematik würde sich max. bei einer AloMeldung ohne Leistungsbezug ergeben. Und dann zählen freiwillige Beiträge in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn tats. nicht mit (wenn denn die AloMeldung nebenher fortbesteht). Diese Konstellation lässt sich aber durch Abmeldung bei der Arbeitsagentur einfach umgehen.

Eine Anmerkung/einen Hinweis habe ich zu Ihrem Post noch. Evtl. auch einfach nur unglücklich ausgedrückt. Sie schreiben: "...15 Monaten im den Rente für besonders langjährig versicherte wechseln...."

Das "wechseln" irritiert mich grad. Es ist nicht möglich eine Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln. Sollten sie also die Rente für langjährig Versicherte beziehen (35 Jahre), dann wird es auch dauerhaft bei dieser Rente (inkl. Abschläge) bleiben. Auch wenn ggf. die Jahre für 45 Beitragszeiten anschließend erfüllt werden. Wenn keine Vorrente bezogen wird, dann kann natürlich in dem Moment, wo die 45 Jahre erfüllt sind, die Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre/kein Abschlag) beansprucht werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@Berater und @Versichertenberater

Wer hier möglicherweise die falschen Auskünfte gegeben haben könnte, ist völlig bedeutungslos.

Fehler passieren und nicht immer wird alles so verstanden, wie es erzählt wurde. Ist aber für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht weiter wichtig.

Daher kann diese Diskussion der Schuldzuweisungen gerne beendet werden. Danke für Ihr Verständnis

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Berateram 28.11.2019 | 15:50
Was hier vom Fragesteller wiedergegeben wird, muss nicht so vom Berater gesagt worden sein. Es wäre nicht das erste Mal, dass ein Versicherter etwas behauptet, was im Beratungsgespräch so gar nicht gesagt wurde. Das ein versicherungspflichtiger Minijob während der Zeit des Arbeitslosengeldes zu den 45 Jahren zählt ist Grundwissen eines jeden Beraters oder handelte es sich etwa um einen ehrenamtlichen Versichertenberater?
Valzuunam 28.11.2019 | 16:16
Wichtiges Detail: Der Minijobs zählt natürlich nur, wenn auch die Aufstockungsbeiträge gezahlt werden, also nicht auf die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird (oder bei bereits laufendem Job beantragt wurde).
Versichertenberateram 28.11.2019 | 16:36
Hallo Berater, HansW schrieb doch er war bei der Rentenversicherung und hat mit einem Mitarbeiter gesprochen, also gehe ich davon aus er war in einer A+B Stelle und hat sich dort erkundigt. Von einem Versichertenberater war also nie die Rede. Ich hätte ihm auch gesagt neben dem Alo.-Geld einen Minijob annehmen mit Beitragspflicht damit diese Zeit auf die Wartezeit angerechnet wird. Das sollte jeder Versichertenberater aber auch wissen. In den A+B Stellen gibt es aus meiner Erfahrung manchmal seltsame Auskünfte.
Karl N.am 28.11.2019 | 17:23
Hallo, nach einem Urteil bekommen sie keine Sperrfrist. Bei mir war es so, 53 geb. ATZ bis 63 J., also fehlten 2 Monate. Hatte Sperrfrist und verzichtete 2 Monate auf mein Geld. Bekam dann ein Jahr später diese 2 Monate vom Arbeitsamt bezahlt, nach diesem neuen Gerichtsurteil-,immer in Widerspruch gehen.
HansWam 28.11.2019 | 20:54
Hallo, ich wollte ja auf keinen Fall eine Diskussion über die Qualität der Berater entfachen, mir ging um das rein "technische", sprich optimaler Ablauf bis zum Renteneintritt. Nicht das ich zum Abschluß dastehe mit der Erkenntnis "viel Aufwand für nichts" @ Experten-Antwort: Sie schreiben: "...15 Monaten im den Rente für besonders langjährig versicherte wechseln...." Das "wechseln" irritiert mich grad. .... Das ist tatsächlich unglücklich ausgedrückt, gemeint war der Übergang von Alo in die Rente @ Berater: ... muss nicht so vom Berater gesagt worden sein. ... Das war aber ausdrücklich die Aussage: ALG 1 und MiniJob (rentenversicherungspflichtig) ergibt keine Versicherungszeit für die 45 Jahre. Und das auch nach ausdrücklicher Nachfrage. Aus der Diskussion entnehme ich: ALG 1 und MiniJob (rentenversicherungspflichtig) ergeben einen Zuwachs der Versicherungszeit für die Rente für besonders langjährig Versicherte. Das ATZ - ALG 1 - Sperrzeit ein Problem des Arbeitsamtes ist, ist klar. LG Hans
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