Hallo HansW,
Ihr Kenntnisstand scheint aktuell und korrekt zu sein.
Es gibt ein aktuelles Urteil, dass die Unzulässigkeit einer Sperrzeit beim Arbeitsamt nach einer ATZ erneut bestätigt hat. Das ist allerdings die Rechtsmaterie der Arbeitsagenturen, daher muss das ein Mitarbeiter der Rentenversicherung nicht unbedingt tagesaktuell auf dem Schirm haben.
Bedenklich ist dagegen die Aussage, dass ein rentenpflichtiger Minijob neben einem Alo-Geld-Bezug nicht für die 45 Jahre (Rente für besonders langjährig Versicherte) mitzählt. Das ist tatsächlich falsch. Diese Monate zählen sehr wohl mit. Dies sollte einem Berater/einer Beraterin der Rentenversicherung auch eigentlich bekannt sein.
Freiwillige Beiträge neben einem rentenpflichtigen Alo-Geld-Bezug sind nicht möglich. Daher stellt sich hier die Frage der Anrechnung zu den 45 Jahren nicht. Diese Problematik würde sich max. bei einer AloMeldung ohne Leistungsbezug ergeben. Und dann zählen freiwillige Beiträge in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn tats. nicht mit (wenn denn die AloMeldung nebenher fortbesteht). Diese Konstellation lässt sich aber durch Abmeldung bei der Arbeitsagentur einfach umgehen.
Eine Anmerkung/einen Hinweis habe ich zu Ihrem Post noch. Evtl. auch einfach nur unglücklich ausgedrückt. Sie schreiben: "...15 Monaten im den Rente für besonders langjährig versicherte wechseln...."
Das "wechseln" irritiert mich grad. Es ist nicht möglich eine Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln. Sollten sie also die Rente für langjährig Versicherte beziehen (35 Jahre), dann wird es auch dauerhaft bei dieser Rente (inkl. Abschläge) bleiben. Auch wenn ggf. die Jahre für 45 Beitragszeiten anschließend erfüllt werden. Wenn keine Vorrente bezogen wird, dann kann natürlich in dem Moment, wo die 45 Jahre erfüllt sind, die Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre/kein Abschlag) beansprucht werden.