Eine erschöpfende Antwort auf Ihre Frage, ist ohne Kenntnis des konkreten Einzelfalls leider nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass bei der anschließenden Altersrente mindestens die, der bisherigen Erwerbsminderungsrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, wenn die Altersrente innerhalb von 24 Kalendermonat nach Bezug der vorherigen Rente beginnt. Im Klartext heißt dies, dass bei nahtlosem Übergang von Erwerbsminderungsrente in Altersrente die Rente mindestens in Höhe der bisherigen Rente zu zahlen ist. Eine höhere Altersrente ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn Sie Versicherungszeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegt haben, die bei der bisherigen Rente noch nicht berücksichtigt wurden. Eine genaue Auskunft, über die zu erwartende Höhe Ihrer Altersrente erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.