Hallo Mario,
grundsätzlich kann man sagen, dass Sie aufgrund der deutschen Beitragszeiten spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres einen Rentenanspruch haben.
Aufgrund des Sozialversicherungsabkommens mit dem Land Kanada kann sich durch die Zusammenrechnung der Versicherungsjahre beider Länder auch ein früherer Rentenanspruch ergeben (Altersrente für langjährig Versicherte = 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten erforderlich).
Eine Beitragserstattung ist möglich, wenn Sie
- nicht (mehr) in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind,
- nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und
- seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate vergangen sind.
Als deutscher Staatsangehöriger sind sie weltweit zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Sind Sie Kanadier und wohnen Sie außerhalb der Europäischen Union (also zum Beispiel in Kanada), sind Sie in Deutschland nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn Sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge gezahlt haben. In solch einem Fall wäre eine Beitragserstattung möglich. Bei Ihnen ist aufgrund der bereits mehr als 60 Beitragsmonate in Deutschland eine Beitragserstattung bei Annahme der kanadischen Staatsangehörigkeit nicht möglich.
Weitere Informationen finden Sie auch in der Broschüre unter folgendem Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/01_ausland/arbeiten_deutschland_kanada.html?nn=85088