Zitiert von: Steffen
... wenn er von 61 bis 65 arbeitslos/Hartzer wäre, hätte er mit 65 ja auch seine 45 Jahre eingezahlt. Gibt es sowas wie ein Maximum bezüglich der Versicherungsdauer?
Wie meinen Sie das mit dem "Maximum der Versicherungsdauer?" Was soll da wie begrenzt sein? Der Zeitraum ist begrenzt auf die Zeit zwischen Versicherungsbeginn und Leistungsfall
bzw. Rentenbeginn.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar sind nach § 51 Abs. 3a SGB 6
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 SGB 6)
- Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB 6)
- Berücksichtigungszeiten (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 SGB 6)
Von der Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren ausgenommen sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 SGB 6) sowie von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (§ 244 Abs. 3 SGB 6), Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB 6) oder Rentensplitting (§ 52 Abs. 1a SGB 6) erworben wurden.