Hallo "Berthold", hier die "lange erwartete" Antwort des "Experten".
Der "Rehaantrag" gilt gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, den Versicherten durch eine verspätete Rentenantragstellung vor eventuellen Nachteilen zu schützen. Daher hat der Versicherte grundsätzlich die Möglichkeit dieser Umdeutung des "Rehaantrages" in einen Rentenantrag zuzustimmen. Ob der Versicherte diese Möglichkeit der Rentenantragsfiktion in Anspruch nimmt, liegt zunächst in seinem Ermessen (Dispositionsrecht des Versicherten). Dieses Ermessen ist aber dann eingeschränkt, wenn die Krankenkasse zum "Rehaantrag" aufgefordert hat.
Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 26.Juni 2008, AZ.: B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/ 07 R) haben die Rentenversicherungsträger sich gezwungen gesehen, ihre bisherige Rechtsauffassung zum Dispositionsrecht des Versicherten bei einer nachgeschobenen Aufforderung der Krankenkasse aufzugeben. D.h. ein Versicherter ist auch dann in seinem Dispositionsrecht eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen "Rehaantrag" gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. Abs. 1 und 2 SGB V nachschiebt. Diese Aufforderung kann die Krankenkasse bis zum Abschluss des Verfahrens beim Rentenversicherungsträger noch nachschieben. Die Krankenkasse muss dies ggfs. dem Rentenversicherungsträger gegenüber durch eine Kopie des Aufforderungsschreibennachweisen.
Im von "Berthold" geschilderten Fall ist der "Rehaantrag" bereits gestellt Aus den Worten, " ...ich muss einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab Februar stellen ...", scheint zumindest wie oben beschrieben sein Dispositionsrecht eingeschränkt zu sein. Sofern "Berthold" auch nach Erinnerung keinen formellen Erwerbsminderungsantrag stellt, wird der Rentenversicherungsträger einen die Rente wegen fehlender Mitwirkung versagen. Gleichzeitig wird allerdings die Krankenkasse bis zur Stellung des formellen Erwerbsminderungsantrag Ihre Krankengeldzahlungen wegen fehlender Mitwirkung versagen.
"Berthold" wird daher vermutlich um die Stellung eines formellen EM-Antrages nicht herumkommen und wird die Abschläge, wie von "Hase" bereits dargestellt, hinnehmen müssen.