Der sogenannte Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (wie z.B. die gesetzliche Rente) bei Ehescheidung, wurde erst zum 01.07.1977 eingeführt.
Bei einer Scheidung im Jahr 1973 wird die Rente nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt.
Unterhaltsansprüche wurden im Scheidungsurteil geregelt.