Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rente nach Scheidung

von Fritz27.06.2018 | 10:01
416 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ein Freund hatte 1960 geheiratet, wurde 1973 geschieden. Seine ehemalige Frau erhielt die Hälfte seiner Rente. Sie starb 1976. Er bekommt immer noch nur die Hälfte seiner Rente. Lässt sich das ändern? Was muss er dafür tun?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der sogenannte Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (wie z.B. die gesetzliche Rente) bei Ehescheidung, wurde erst zum 01.07.1977 eingeführt.

Bei einer Scheidung im Jahr 1973 wird die Rente nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt.

Unterhaltsansprüche wurden im Scheidungsurteil geregelt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wenn die ausgleichsberechtigte Person (hier die Ex-Frau Ihres Freundes) verstorben ist, kann die ausgleichspflichtige Person (Ihr Freund) beantragen, dass die eigene Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die ausgleichsberechtigte Person die Rente (mit dem aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht) nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Schadeam 27.06.2018 | 11:31
Ein erbärmlich schlecht konstruiertes Beispiel! 1973 gab es noch keinen Versorgungsausgleich, deshalb konnte damals die Rente nicht halbiert worden sein. Er konnte damals vielleicht zur Unterhaltszahlung an die Ex verurteilt werden. Und den zählt er heute sicher nicht mehr an die Tote, die vor über 40 Jahren gestorben ist.
Fritzam 27.06.2018 | 12:50
Entschuldigung, ich muss mich korrigieren. Mein Freund hat mich bei zwei Daten falsch informiert. Er hatte 1960 geheiratet, wurde 1993 geschieden. Die frühere Ehefrau, die die Hälfte seiner Rente bekam, starb 1998. Die Frage bleibt: Er bekommt immer noch nur die Hälfte seiner Rente. Lässt sich das ändern? Was muss er dafür tun? Und ihm werden für die Hälfte der Rente, die weder seine Frau (versorben) noch er bekommt, auch Krankenkassenbeiträge. Muss das so bleiben?
VAGam 27.06.2018 | 13:11
Ausgeschlafenes Bürschchen Ihr "Freund". Nach wie viel Jahren Rentenbezug ist ihm das jetzt aufgefallen? Irgendetwas ist an Ihrer Geschichte mehr als faul!
Schadeam 27.06.2018 | 13:21
Und jetzt verraten Sie uns bitte noch ob die Ex vor Ihrem Tod schon in Rente war und wielange sie schon Rentnerin war.
Ernieam 27.06.2018 | 14:54
Wenn ihr Freund mit 20 Jahren geheiratet hat, ist er 1940 geboren. Dann ist er jetzt 78 Jahre alt... Er soll einfach alles so lassen, wie es war
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026