Da mit Thailand kein Sozialversicherungsabkommen besteht und die Berechtigte nach Ihren Angaben weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates bzw. der Schweiz besitzt, würde grundsätzlich nur aus Bundesgebiets-Beitragszeiten (s. § 113 Abs. 1 SGB VI) nach Thailand gezahlt und die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Entgeltpunkte aus Beitragszeiten würden bei einem Verzug nach Thailand nach aktueller Rechtslage auf 70 % gekürzt werden.
Wie Sie bereits erwähnt haben, würde diese Kürzung bei einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung eines deutschen Staatsangehörigen bzw. eines Staatsangehörigen der EU/EWR oder der Schweiz nicht vorgenommen werden. In diesem Fall spielt die Staatsangehörigkeit der Witwe keine Rolle.
Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass derzeit ein Entwurf der Bundesregierung über das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern“ vorliegt (http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments/simple_search_result.do?selId=44641&tablename=drsTable&method=selectDrs&offset=0&anzahl=100&sort=4&direction=desc).
Durch dieses Gesetz, soll u.a. der bereits erwähnte Absatz 3 des § 113 SGB VI aufgehoben werden. Mit den Änderungen würde erreicht, dass die Rente zukünftig einheitlich für alle Berechtigten in das Ausland gezahlt wird. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit würde die Kürzung auf 70 Prozent der Rente bei Wohnsitz im Ausland entfallen. Auch ist beabsichtigt, durch die Änderung des § 114 SGB VI zu erreichen, dass zukünftig an eine Thailänderin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand z. B. auch die Rente aus beitragsfreien Zeiten gezahlt werden kann. Wann dieses Gesetz in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt.
Die Berechtigte sollte sich vor Ihrem Verzug frühzeitig mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.