Die Entscheidung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung) vorliegen, trifft die Krankenkasse. Sofern die Voraussetzungen an den Rentenversicherungsträger als erfüllt gemeldet werden, werden die Pflichtbeiträge (Eigenanteil Krankenversicherung und Beitrag Pflegeversicherung) von der Rente einbehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Leistungsträgers "in den großen Topf" gezahlt.
Meldet die Krankenkasse, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht vorliegen, können Sie sich (weiterhin) freiwillig oder privat versichern. Sie erhalten dann den Zuschuss, der dem Beitragsanteil des Leistungsträgers bei Pflichtversicherten entspricht, (7,3 % der Bruttorente ab 01.01.2011, vorher 7,0%).
Der Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung muss beantragt werden.
Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__106.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__108.html
R815 - Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/01_formulare/02_rente/R0815.html?nn=49984
R820 - Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/01_formulare/02_rente/R0820.html?nn=49984
Komplettpaket Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/01_formulare/02_rente/_DRV_Paket_Rente_KVdR.html?nn=49984