Zitiert von: Silke Meilenstein
Hallo,
ich werde demnächst mein Studium abschließen. Ich überlege noch, ob ich nach dem Studium in der freien Wirtschaft oder doch lieber in der gehobenen Beamtenlaufbahn arbeiten soll. Da ich mir jetzt schon ernsthafte Gedanken für meine Zukunft mache, stellt sich mir die Frage, ob ich mit einer Pension besser stehe. Wie wird genau eine Rente bzw. Pension ermittelt?
Grüße
"Woran sollten Sie denken?"
Geht ein Arbeitnehmer in den Ruhestand, bekommt er von seiner Rentenversicherung monatlich eine Rente ausgezahlt. Die Höhe der Ansprüche eines Arbeitnehmers hängt von der Zeit ab, die er in die Rentenversicherung eingezahlt hat sowie von der Höhe seiner Einzahlungen.
Die Altersversorgung der Beamten ist anders geregelt als die sozialversicherungspflichtiger Angestellter. Geht ein Beamter in Ruhestand, wird er ein sogenannter Versorgungsempfänger. Sein Dienstherr bezahlt ihm ab diesem Zeitpunkt nicht nur eine Pension (auch als Ruhegehalt bezeichnet), sondern auch weiterhin Beihilfe. In der Regel liegt der Beihilfesatz bei 70% für den Versorgungsempfänger sowie für dessen beihilfeberechtigten Ehegatten. Die Höhe der Pension ist — wie bei Arbeitnehmern und Angestellten — abhängig von seinen Einkünften während seiner Dienstzeit sowie der Dauer des Dienstverhältnisses.
Im Unterschied zu sozialversicherungspflichtigen Angestellten muss ein Beamter während seiner Dienstzeit aber keine Beiträge an eine entsprechende Kasse zahlen. Für die Pension der Beamten kommt der Dienstherr in voller Höhe selbst auf. Geregelt ist der Anspruch der Beamten, Richter und Angestellten/Arbeiter des öffentlichen Dienstes auf eine Versorgung im Alter im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Achtung: Wird die Dienstzeit eines Beamten durch eine Entlassung und nicht durch Erreichen des Ruhestandes oder Eintritt einer Dienstunfähigkeit (nur bei Beamten auf Lebzeit) erreicht, bekommt der Beamte keine Pension bezahlt. Der ausgeschiedene Beamte wird dann in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhält später nur die normale Rente.
Höhe der Pension
Die Höhe der Beamtenpension hängt in erster Linie von der Höhe der Besoldung bzw. der Besoldungsstufe und der Anzahl der geleisteten Dienstjahre des jeweiligen Beamten ab. Um den genauen Wert des Pensionsanspruches eines Beamten zu ermittel, bedient sich der Dienstherr einem ähnlichen Punktesystem wie die gesetzliche Rentenversicherung. Für jedes volle Dienstjahr, das ein Beamter geleistet hat, bekommt der Beamte einen Wert von 1,79375 Prozentpunkten angerechnet. Maximal kann ein Wert 71,75 Punkten erreicht werden. Das entspricht einer Dienstzeit von 40 vollen Dienstjahren. Arbeitet der Beamte nur in Teilzeit, wird der Wert von 1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor gekürzt.
Arbeitet ein Beamter nach dem Erreichen seines Ruhestandes weiterhin in Altersteilzeit, wird der Jahressatz nicht mehr um den Teilzeitfaktor gekürzt. Jedes Dienstjahr, das ein Beamter in Altersteilzeit leistet, bekommt er zu 90 Prozent angerechnet. Bei beispielsweise sechs Jahren Dienstzeit in Altersteilzeit sind so mindestens fünf Jahre anrechenbar.
Der Wert, der am Ende der Dienstzeit erreicht wird, wird als Prozentsatz genommen, um die Höhe der Pension zu ermitteln. Dazu wird er mit dem aktuellen monatlichen Bezugsanspruch multipliziert. Um zu verhindern, dass durch eine missbräuchliche Beförderung kurz vor Eintritt des Ruhestandes die Pension eines Beamten erhöht wird, muss die neue Position mindestens zwei Jahre lang ausgeübt werden (§ 5, Abs. 3 BemtVG). Zusätzlich zu dem so erreichten Betrag bekommt der Beamte noch seine Familienzuschläge in voller Höhe ausgezahlt.
Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst, die nicht im Beamtenverhältnis geleistet wurden, können bei der Berechnung des Faktors angerechnet werden. Ebenso werden Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus Erwerbseinkommen der Pension angerechnet. Ebenso wie die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen die Bezüge aus Pensionsansprüchen der Einkommenssteuer, es gelten aber für Pensionsbezüge andere steuerliche Regelungen.
Wofür Sie sich auch entscheiden werden, es wird ganz bestimmt das Richtige sein.
Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.