Hallo, eine Frage zur Auszahlung der Witwenrente. Witwe, schon 30 Jahre in Rente, verstorben 2. Juli, Rente wurde am 1 Juli ausgezahlt für den Juli. Bleibt die Rente für den Juli den Angehörigen? oder gibt es Rückforderung? Danke für Auskunft
Am 01.07. um 00.00 Uhr hat die Rentenbezieherin gelebt und somit ist die Juli-Rente zurecht gezahlt worden, da ein Anspruch bestand.
Ab 2004 wird ja die Rente am Ende des Monats ausbezahlt. Sind diese Angehörigen benachteiligt? Oder habe ich einen Denkfehler?
Diskussion völlig egal da es die ersten drei Monate weiter die volle Rente gibt.
Woher stammt denn diese Weisheit??????
Wer des Lesens mächtig ist ... den Spruch kennen Sie bestimmt - oder?
Im o.g. Beitrag geht es nicht um eine zu gewährende Witwenrente sondern um die letzte Zahlung an die in diesem Monat Verstorbene. Es handelt sich hier um die Ansprüche der Angehörigen, die deshalb quasi als Erbberechtigte
diese gezahlte Witwenrente nicht mehr an die DRV, bzw. den Postrentenservice zurück zahlen müssen.
Die einzige Ausnahme wäre gewesen, wenn die Rente im Voraus bezahlt worden wäre.
§ 102 SGB VI:
(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
Es kommt nicht darauf an, wann die Rente eingegangen ist sondern für welchen Monat sie gezahlt wurde.
Ob die Rente im Voraus oder nachschüssig gezahlt wurde, hängt vom Rentenbeginn ab (ab 01.04.2004 nachschüssig, bis 31.03.2004 im Voraus).
Liebe Grüße
Als Rentner sollte man sich schon ein wenig mit der eigenen Sozialgesetzgebung befassen, bevor man
Stuss schreibt!
Hallo Anni S.,
„Diskutant“ hat die zutreffende Vorschrift bereits genannt:
„§102 Abs. 5 SGB VI
Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“
Da die Rente laut Ihrer Darstellung im Juli für den Todesmonat Juli (vorschüssig) ausgezahlt wurde, erfolgt keine Rückforderung seitens des Rentenversicherungsträgers. Der Anspruch auf die Witwenrente endet nach § 102 Abs. 5 SGB VI erst zum 31.07.2018 (siehe auch Beitrag von „Idee“).
„Diskutant“ hat die zutreffende Vorschrift bereits genannt:
„§102 Abs. 5 SGB VI
Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“
Da die Rente laut Ihrer Darstellung im Juli für den Todesmonat Juli (vorschüssig) ausgezahlt wurde, erfolgt keine Rückforderung seitens des Rentenversicherungsträgers. Der Anspruch auf die Witwenrente endet nach § 102 Abs. 5 SGB VI erst zum 31.07.2018 (siehe auch Beitrag von „Idee“).
Und die von der Rente einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die nach dem Tod verbleibenden Tage bis zum 31.07. muss die Kranken- bzw. Pflegekasse die Beiträge wieder zurückzahlen
meint jedenfalls
Jonny
„Diskutant“ hat die zutreffende Vorschrift bereits genannt:
„§102 Abs. 5 SGB VI
Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“
Da die Rente laut Ihrer Darstellung im Juli für den Todesmonat Juli (vorschüssig) ausgezahlt wurde, erfolgt keine Rückforderung seitens des Rentenversicherungsträgers. Der Anspruch auf die Witwenrente endet nach § 102 Abs. 5 SGB VI erst zum 31.07.2018 (siehe auch Beitrag von „Idee“).
Und die von der Rente einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die nach dem Tod verbleibenden Tage bis zum 31.07. muss die Kranken- bzw. Pflegekasse die Beiträge wieder zurückzahlen
meint jedenfalls
Jonny
Hallo Jonny,
die Rückzahlung der KV + PV Beiträge erfolgt automatisch durch den Postrentendienst. So war es jedenfalls bisher und Neues ist mir nicht bekannt.
Ergänzend:
Erstattungsansprüche berechtigter Sozialleistungsträger (z. B. Pflegekosten bei Heimaufenthalt) werden aber Tag genau abgerechnet - da kann die Nachzahlung schon mal schmaler/ganz ausfallen.
Gruß
w.