Sehr geehrte Dmen und Herren,
einer unserer Söhne hat das Angebot als
lt.Angestellter rzu rumänischen Landes-
gesellschaft einer deutschen Baumarkt-kette zu wechelsn.
Folgende Fragen:
1. Besteht weiter Vers-pflicht nach deutschem oder rumänischem Recht?
2. Werden rumänische Ansprüche erworben?
Wie hoch sind die Beiträge? Wie hoch sind die Beiträge? Bemisst sich der Ren-tenanspruch nach dem Einkommen, bzw. den
gezahlten Beiträgen? Oder gibt es eine Einheits-Staatsrente?
3.Was bedeutet die Ausstrahlungstheorie?
Was bedeutet Entsendung?
4. Kann die dt. Rentenversicherung als
Antrags-Pflichtversicherung, anstelle der rumänischen, weitergeführt werden?
5. was beinhaltet die EU-Verordnung Nr. 1408/71? Gibs es darüber hinaus ein weiter bestehenden Sozialversicherungsabkommen Deutschland- Rumänien?
Für Ihre Antworten im Voraus herzlichen Dank.
Gruß - Mada
Bei Ausübung einer Beschäftigung in Rumänien für einen Arbeitgeber mit Unternehmenssitz in Rumänien, ist man nach rumänischen Rechtsvorschriften sozialversichert und erwirbt aufgrund der dortigen Beiträge auch Rentenanwartschaften. Man kann in Ausnahmefällen nach deutschem Recht versichert bleiben bzw. werden, wenn man von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland für einen von vornherein begrenzten Zeitraum zur Verrichtung von Tätigkeit für dieses (deutsche) Unternehmen in ein anderes Land "geschickt" wird (= Entsendung). Auf Antrag kann man sich für die Dauer einer Beschäftigung im Ausland ebenfalls in Deutschland versichern. Eine in Rumänien bestehende Pflichtversicherung schließt die Pflichtversicherung auf Antrag in Deutschland nicht aus. Allerdings ist die Person, die die Antragpflichtversicherung möchte, selbst nicht antragsberechtigt. Der Antrag auf Pflichtversicherung muss von einer sogenannten antragsberechtigten Stelle in Deutschland gestellt werden. Hierzu gehört jedes Wirtschaftsunternehmen sowie jeder sonstige Arbeitgeber bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts. Außerdem muss die Auslandsbeschäftigung zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung muss sich entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben.
Für den Fall, dass eine Person in Laufe seines Versichertenlebens in verschiedenen Staaten der EU Versicherungszeiten zurückgelegt hat, sorgen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und deren Durchführungsverordnung dafür, dass im Rentenfall dieser Person kein Nachteil entstehen. Hierzu gehört auch Rumänien. Die innerhalb der EU zurückgelegten Versicherungszeiten werden von jedem EU-Mitgliedstaat für die Prüfung der Voraussetzungen, ob man die erforderliche Anzahl an Zeiten zurückgelegt hat, zusammengerechnet. Bei der Rentenzahlung verhält es sich so, dass jeder Staat den Anteil an Rente aus den zu ihm gezahlten Beiträgen erbringt.
Wegen Fragen bezüglich der Beitragshöhe bzw. den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach rumänischen Rechtsvorschriften, empfehlen wir Ihnen jedoch, sich an die Deutsche Rentenversicherung in Würzburg zu wenden, da dieser Rentenversicherung Verbindungsstelle zu Rumänien ist.