Hallo H. Weber,
die Mitteilungspflichten der Versicherten bzw. Rentenbezieher ergeben sich insbesondere aus § 60 SGB I. Demnach hat der Versicherte/Rentner alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind sowie Änderungen in den Verhältnissen die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, anzugeben.
Da der Versicherte/Rentner in vielen Fällen nicht abschätzen kann, ob die Tatsachen bzw. Änderungen in den Verhältnissen für die Leistung erheblich sein können, empfiehlt es sich eigentlich immer, eine entsprechende Information an den Rentenversicherungsträger zu senden. Soweit die Tatsachen bzw. Änderungen in den Verhältnissen für die Leistung nicht erheblich sind, sind bei fehlender Information des Rentenversicherungsträgers allerdings auch keine negativen Rechtsfolgen seitens des Versicherten/Rentners zu befürchten.