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Rente und ALG I

von lemonfire08.04.2010 | 12:51
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3 Antworten

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Ich bekomme zurzeit ALG I, da ausgesteuert und weiter krank. Habe einen Erwerbsminderungs- Rentenantrag gestellt. Falls die Rente genehmigt wird,muss ich den Differenzbetrag an das Arbeitsamt zurückzahlen (ALGI ist höher als Rente). Was ist nach der Rente? Habe ich danach einen Anspruch auf ALGI (Anspruch bis August 2011). Kann ich eine berufliche Reha machen zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt? Wird die Rente grundsätzlich rückwirkend berechnet ab Antragstellung? Danke für eine Antwort

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Rentenbeginn ist grundsätzlich abhängig vom Eintritt der Erwerbsminderung, den die Rentenversicherung zugrunde legt. Handelt es sich um eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer gilt: Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt des med. Leistungsfalles gestellt, beginnt die Rente mit dem Folgemonats nach Eintritt des med. Leistungsfalles.

Handelt es sich um eine Rente auf Zeit, die vom Rentenversicherungsträger bewilligt wird, beginnt die Rente mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles.

Zu beachten ist dabei, dass ggf. ein vorher gestellter Antrag auf eine Reha-Maßnahme als Rentenantrag gewertet werden kann.

Bezüglich der übrigen Fragen setzen Sie sich am besten mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung.

2 Antworten

Ermannsam 08.04.2010 | 13:21
Nein, die Differenz zwischen ALG I und Rente brauchen Sie nicht zurück bezahlen ! Grundsätzlich können Sie schon nach der Berentung und sofern Sie dann auch dem Arbeitsmarkt und der Arbeitsvermittlung wieder voll zur Verfügung stehen, ihren Restanspruch noch geltend machen ( wenn nicht mehr als 4 Jahre vergangen sind ) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist u.a. dann erloschen, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind. Das bedeutet, dass Sie innerhalb dieser Frist von 4 Jahren auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgreifen können, falls Sie durch eine neue Beschäftigung oder durch andere Versicherungszeiten nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllen. Sind vier Jahre vergangen, kann der (Rest-)Anspruch auf jeden Fall nicht mehr geltend gemacht werden. Haben Sie in den letzten 4 Jahren schon einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, dann erhöht sich Ihr neuer Anspruch um diesen unverbrauchten Rest, maximal bis auf die Höchstdauer des erworbenen neuen Anspruchs. Auch für die Zeit der Berentung erwerben Sie übrigens einen neuen ALG I Anspruch, da die Rentenversicherung im Rahmen ihrer EM-Rente für Sie Pauschalbeiträge zur ALV abführt! Wie hoch dieser - neue - Anspruch aus der Zeit der Berentung dann allerdings sein wird und ob nicht dadurch dann der alte (Rest)-anspruch erlischt, kann ihnen aber nur ihre Agentur für Arbeit rechtssicher beantworten. Nach der Berentung können Sie sicher auch einen Antrag auf berufliche Rehabilitaion stellen. Hier wird allerdings ihre gesundheitliche Situation dann genauestens noch einmal überprüft, ob Sie den Anforderungen z.b. einer Umschulung überhaupt standhalten würden. Ist dies nicht gegeben oder zweifelhaft, wird die RV aus Kostengründen dies nicht genehmigen. Aber wenn Sie keinen Antrag stellen , werden Sie dies nicht erfahren...
Lemonfiream 09.04.2010 | 11:30
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten
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