Der Rentenbeginn ist grundsätzlich abhängig vom Eintritt der Erwerbsminderung, den die Rentenversicherung zugrunde legt. Handelt es sich um eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer gilt: Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt des med. Leistungsfalles gestellt, beginnt die Rente mit dem Folgemonats nach Eintritt des med. Leistungsfalles.
Handelt es sich um eine Rente auf Zeit, die vom Rentenversicherungsträger bewilligt wird, beginnt die Rente mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles.
Zu beachten ist dabei, dass ggf. ein vorher gestellter Antrag auf eine Reha-Maßnahme als Rentenantrag gewertet werden kann.
Bezüglich der übrigen Fragen setzen Sie sich am besten mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung.