Hallo,
machen Sie die Antragsstellung von der Beantwortung der Frage abhängig?
Der Rentenbeginn richtet sich aus einer Kombination aus
a) Leistungsfall
b) Tag der Antragsstellung
c) Frage ob die Rente befristet oder unbefristet gewährt wird
Leistungsfall ist daher nicht automatisch Rentenbeginn
Alle drei Punkte sind - nach Ihren Ausführungen - noch gar nicht durch die DRV festgestellt / gewiss / geprüft.
Insofern sehr viel Konjunktiv.
Eine "Verrechnung" von Gehalt und rückwirkendem Rentenbezug findet im sozialversicherungsrechtlichem Sinne nicht statt.
Wenn ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt erzielt wird, welches
1. anrechenbar ist UND
2. die Hinzuverdienstgrenze überschreitet - welche bei einer teilweisen** Erwerbsminderungsrente individuell berechnet wird - kann es zu einer anteiligen Kürzung der Rente kommen, welche auch nicht 1:1 gekürzt wird. Das heißt, dass nicht automatisch jeder Euro, der oberhalb der Hinzuverdienstgrenze liegt genauso von der Rente gekürzt wird.
https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/H/hinzuverdienstgrenzen-fuer-renten-wegen-erwerbsminderung.html
**mindestens ca. 15.000 EUR brutto / Kalenderjahr
Sollte die Rente rückwirkend beginnen und Sie zeitgleich Arbeitsentgelt erzielen, wird vor Bescheiderteilung nach dem Gehalt und einer Prognose über das fortwährende Entgelt gefragt. Daraus resultiert dann ein Rentenbescheid.
Sofern keine anderweitigen Erstattungsansprüche im Raum stehen, würde - im Falle einer rückwirkenden Rentenbewilligung - die Nachzahlung sofort ausgezahlt werden.