Werden in der Ehezeit keine Rentenanwartschaftene erworben, können diese auch nicht im Rahmen eines Versorgungsausgleich geteilt werden.
Das ist insbesondere beim Bezug einer Vollrente wegen Alters während der vollen Ehezeit der Fall.
Wird bei einer Teilrente noch nebenher gearbeitet, werden in der Ehezeit auch teilungsfähige Anwartschaften erworben.
Selbst, wenn während der Ehezeit im Rahmen einer Erwerbsminderungsrente nur Anrechnungszeiten zurückgelegt werden, können grundsätzlich
teilungsfähige Rentenanwatschaften bestehen.