Nach altem Recht (vor 01.01.2008) knüpfen die Hinzuverdienstgrenzen bei den vorgezogenen Altersrenten (wie auch bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) an den aktuellen Rentenwert an, d. h. sie werden entsprechend der Höhe der Rentenanpassung fortgeschrieben. Mit der Regelung sollte sichergestellt werden, dass die Hinzuverdienstgrenzen unmittelbar der Lohnentwicklung folgen. Die Rentenanpassungsformel orientiert sich zwar weiterhin an der Lohnentwicklung, berücksichtigt aber mittlerweile auch weitere Entwicklungen, wie insbesondere die Veränderungen des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern.
Mit der Umstellung auf die Bezugsgröße (jetziges Recht) wird die Fortschreibung der Hinzuverdienstgrenzen wieder unmittelbar an die Lohnentwicklung gebunden. Die Faktoren werden auf die Bezugsgröße so abgestimmt, dass die Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag erreichen, wie er sich bei Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ohne Dämpfungsfaktoren ergeben hätte.