Hallo Autor,
Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Es handelt sich hier um Arbeitseinkommen, welches zu versteuern ist und daher ist es auch als Hinzuverdienst neben der Rente anzurechnen ist.
Dem Rentenversicherungsträger sollte dieser Nebenverdienst schriftlich angezeigt werden. Bei Vorliegen des Steuerbescheides sollte dieser dem Rentenversicherungsträger zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.