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Experten-Antwort

Rente und Pflege

von Gerhard Klaus08.04.2017 | 18:13
856 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, durch eine Frage eines Nutzers dieses Forums bin ich aufmerksam auf die doch sehr unterschiedliche Bewertung ein und des selben Themas geworden. Wenn eine Pflegeperson mit voller Erwerbsmiderungsrente und festgestellter Restleistungsfähigkeit ( bis ende 2000 bei unter 2 Stunden täglich pro Arbeitstag, und ab 2001 bei unter 3 Stunden pro Arbeitstag) gilt das wohl für die 5-Tage Arbeitswoche . Die Woche bei Pflege endet aber nicht nach 5 Tagen sondern hat 7 Tage. Wie sieht die Stundenreglung hier aus. Werden dann 7 x bis 2 Stunden btw. 3 Stunden anerkannt. Die Regelungen über den Zuverdienst sind ja eindeutig.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

ich verweise auf die Expertenantwort zu folgendem Link:

https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=34512

Ein Vergleich der Pflegestunden mit dem im Gutachten für die Erwerbsminderungsrente angegebenen Leistungsvermögen findet nicht statt.

Auch ist die Prüfung des Leistungsvermögens, welches der Erwerbsminderungsrentenbewilligung zugrunde lag, allein aufgrund der Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit ein sehr seltener Einzelfall, da die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit sich deutlich von einer normalen Beschäftigung unterscheidet.

Die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit gefährdet somit nicht die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

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1 Antworten

W*lfgangam 08.04.2017 | 18:29
Hallo Gerhard Klaus, ich verweise auf diese Frage/Antworten dazu: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_… Ergänzend nochmal: häusliche Pflegetätigkeit ist keine Berufstätigkeit, die an einer Beschäftigung des allg. Arbeitsmarktes zu messen ist - 5-Tage-Woche/mind. 3 Std. tgl. Die Pflege eines Angehörigen kann sicher ein Indiz dafür sein, dass ein voller EM-Rentner doch noch mehr, als die vermeintlich zulässigen u3 Std/tgl. arbeiten könnte ...ob die Pflege eines Angehörigen zunächst einer _Arbeit_ gleichzusetzen ist, wohl kaum/kontrapunktiert den Gedanken an die Pflegetätigkeit. Sofern Sie da persönlichen Nachfragebedarf als Betroffener/Pflegender habe, fragen Sie doch einfach bei Ihrer DRV nach. Gruß w.
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