Hallo,
ich verweise auf die Expertenantwort zu folgendem Link:
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=34512
Ein Vergleich der Pflegestunden mit dem im Gutachten für die Erwerbsminderungsrente angegebenen Leistungsvermögen findet nicht statt.
Auch ist die Prüfung des Leistungsvermögens, welches der Erwerbsminderungsrentenbewilligung zugrunde lag, allein aufgrund der Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit ein sehr seltener Einzelfall, da die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit sich deutlich von einer normalen Beschäftigung unterscheidet.
Die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit gefährdet somit nicht die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung