Bis zu welcher Höhe der Bruttorente sind keine Steuern zu zahlen, zusätzliche Einnahmen nicht vorhanden.
a) für einen Alleinstehenden
b) für ein Ehepaar
Weil Rentenbeginn vor 2005, 50% maßgebend.
Bis zu welcher Höhe der Bruttorente sind keine Steuern zu zahlen, zusätzliche Einnahmen nicht vorhanden.
a) für einen Alleinstehenden
b) für ein Ehepaar
Weil Rentenbeginn vor 2005, 50% maßgebend.
Bitte Googeln Sie doch bitte erst , bevor Sie das Forum hier mit solchen Fragen zumüllen !
Ein bischen eigene Bemühungen
darf man doch wohl von Ihnen erwaten,
b e v o r Sie hier posten .....
Sollte man so etwas als Gewerkschaftsvertreter und Rentenüberprüfer nicht wissen???
Lotscher ist Gewerkschaftsvertreter ?
Warum wechselt er denn ständig den Nick ?
Lotscher, Rentenüberprüfer, LS........
Weil es legitim sein muss, auch als Privatperson mich hier im Forum zu äußern oder selbst einen Beitrag zu schreiben.
Bei 50% Steuerpflicht dürfte ein Alleinstehender ohne weitere Einkünfte ca. 18500,- - 19000 Eur jährlich an Bruttorente bekommen, ohne davon Steuern zahlen zu müssen. Bei Verheirateten entsprechend das doppelte bei Zusammenveranlagung.
Wenn der Rentenberater oder Anwalt oder wie ich, der ich auch Renten überprüfe, auch die Kenntnisse des Steuerrechts beherrschen sollte, brauchte man den Berufsstand Steuerberater nicht.
Da ist die Erwartung wohl zu hoch gegriffen. Schließt aber nicht aus, einiges davon zu wissen.
Im Übrigen, dies auch an die Adresse von User "Müllentsorger", die DRV gibt Broschüren zu diesem Thema heraus, das macht sie doch aber nicht, weil sie plötzlich Aufgaben des Finanzamtes übernimmt, sondern weil die Besteuerung der Renten eben auch mit ein Problem der DRV ist und insoweit muss es doch wohl möglich sein, hier auch eine solche Frage an den Experten Schiko hier im Forum stellen zu können.
Er ist eben beim Googeln auf "Ihre-Vorsorge" mit seinen vielen Hilfestellungen für Ratsuchende gekommen und entdeckte dabei geschickt auch dieses Forum.
Nun folgte seine Fragestellung und er hofft auf eine vernünftige Antwort!
Also alles richtig gemacht - so wie Tausende Andere vor ihm!
Wo ist also das Problem?
MfG
"Lotscher", alias "Rentenüberprüfer" drohte erst kürzlich damit, sich aus dem Forum zurückzuziehen, weil er sich "auf den Schlips getreten" fühlte. (Denn schließlich hat der gute Mann ja Besseres zu tun, als seine kostbare Freizeit für diese Forum zu opfern. Was für ein Brüller!) Da er aber in Wirklichkeit gar nicht anders kann, als hier sein "Fachwissen" zum Besten zu geben, sucht er sich immer wieder neue Nicknamen. So einfach ist das!
Sehr freundlich, ich bin aber kein experte, wir in bayern
sagen" Da wer ja ein gelernter ein Depp"
Nachdem ja ihre anfrage an mich gerichtet halte ich es
für meine pflicht zu antworten.
Vor den beispielrechnungen ein paar vorbemerkungen:
Vollkommen steuer unbelastet sind 7.664 / 15.328 led.vh.
Man spricht hier auch vom existenzminimum
Kommt hinzu, ca. 10% der bruttorente vermindern das
zunächst mit 50 % angenommene einkommen(Rente).
Die sonderausgabenpauschale-ledig 36, vh.72, soweit gegeben
pauschbetrag für körperbehinderung, möglicherweise 624
pauschale für eine haushaltshilfe, beiträge zu lebens-oder
haftpflichtversicherung, etc.
Kurzum, bis zu 5.069 / 10.138 led.vh. können beträge bei
entsprechenden nachweisen abgesetzt werden.
Einzelperson und 21.500 jahresrente
10.750 50% von 21.500
02.150 10 % für kranken/pflegevers. aus 21.500
00.624 haushaltshilfe
00.036 pauschale sonderausgaben
00.300 kfz.haftpflicht
07.640 zu versteuerndes einkommen, null steuer, da unter 7.664
Für verheiratete gilt es zu differenzieren, da durch die jährliche
bemessungsgrenze die gesetzlichen renten nach oben begrenzt
sind.
Nenne deshalb als höchstrente in 50 jahren mit monatlich
Euro 2.315 x 12 und 27.780 jahresrente.
Ganz anders dagegen die steuerliche betrachtung der zusatz
oder privatrenten. Hier gilt noch immer der ertragsanteil,sogar
verbessert gegenüber der früher grundsätzlichen berechnung
auch für die gesetzliche rente. Nehme deshalb für die zu-
satzrente im jahr 20.370, da die 27.780 und 20.370 mit
insgesamt 48150 die als derzeit geltende bemessungsgrenze
der kranken/pflegeversicherung sind, folglich:
13.890 50% aus 27.780
04.481 22% ertragsanteilbesteuerung von 20370( rente mit 60)
18.371 minus verschiedener abzugsbeträge wie,
02.778 10 % kranken/pflegeversicherung aus 27.780
03.544 17,40% dto. aus euro 20.370
00.072 sonderausgaben
11.977 zu versteuerndes einkommen, es dürften sogar 15.328
sein, also keine steuer.
Die dritte variannte ist die betriebsrente, vollversteuerung mit
steuerkarte ./. versorgungsfreibetrag.
Übrigens, die 50 % gelten auch noch bei rentenbeginn in 2005.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr weise und äußerst aussagekräftige Erkenntnisse. A
rbeiten Sie weiter so, das Bundeskriminalamt hat noch Stellen zu besetzen
Danke Schiko, Erläuterung hilft mir weiter
Der Beitrag mit dem Usernamen "LS" vom 02.05.2008 19,28 Uhr, ist nicht von mir, wie Sie aus der Identnummer der Mail erkennen können.
Bitte Sie, Ihn zu löschen, da er angelegt ist, mich zu diskretitieren.
Ersuche Sie gleichzeitig den Absender aufzufordern, dies zu unterlassen.
Auch wenn sie "LS" ausge-
liehen haben, was meinen sie
eigentlich mit der bemerkung
"es gibt überhaupt keinen
sinn" Bringen sie doch ein
gegenargument gegen meine
rechnerischen darlegungen.
Bin nicht feige, werde im august 75 jahre.
Wahrscheinlich sind sie auch
der mit der immer währender
bemerkung altersstarrsinn?
Sage nur"humor ist ,wenn
man trotzdem lacht"
Ich hoffe, dass Sie Ihren Humor behalten und diesem Forum noch lange erhalten bleiben, werter "Schiko.,"! Wem Ihre (oder meine) Beiträge nicht zusagen, der möge sie ganz einfach ignorieren!
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!
na da ist sich die Alt-Herren-Runde ja einig.... :-)
Helfen Sie uns, ihre-vorsorge.de für Sie zu verbessern!
An Umfrage teilnehmen