Wenn Sie die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt haben, können Sie sich als Beamtin grds. die von Ihnen gezahlten Beiträge erstatten lassen, da Sie ansonsten später aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rente erhalten würden und daher Ihren Beiträgen keine entsprechende Leistung gegenüber stehen würde.
Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt, wenn für 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten zurückgelegt wurden.
Zu beachten ist hier bei jedoch, dass zur Erfüllung der o.g. Wartezeit zu den von Ihnen entrichteten Beiträgen die Kindererziehungszeiten für Ihr Kind/Ihre Kinder als Beitragszeiten hinzu zählen, sodass die allgemeine Wartezeit bei Ihnen bereits erfüllt sein könnte.
Bitte lassen Sie sich bei der Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten. Dort kann nach Klärung anhand Ihres Versicherungsverlaufes ggf. auch der entsprechende Antrag auf Erstattung der Beiträge gestellt werden.