Hallo Gero.55,
wenn Ihre Freundin zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente bezieht, erhöht oder mindert sich ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist.
Bekommen beide Ehepartner bei der Scheidung bereits eine Rente, ist es aus technischen Gründen jedoch meist nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners rechtzeitig zu mindern. Damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt zahlt, darf er diesem Ehepartner die ungekürzte Rente noch bis zum Ende des nächsten Monats nach dem Monat, in dem der Rentenversicherungsträger die Rechtskraftmitteilung erhielt, weiterzahlen. Erst danach wird die Rente gemindert und die des anderen Ehepartners erhöht. Von diesem Weiterzahlungsrecht darf auch ein Beamtenversorgungsträger der Länder oder Gemeinden Gebrauch machen, bei dem ein extern geteiltes Anrecht zu kürzen ist.
Der begünstigte Ehepartner kann den ihm entgangenen Erhöhungsbetrag für diese Übergangszeit jedoch ggf. privatrechtlich von seinem früheren Ehepartner zurückfordern.
Weitere Informationen zum Thema Versorgungsausgleich und dessen Auswirkungen auf die Rente erhalten Sie übrigens in der Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“, welche Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/geschiedene_ausgleich_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=22
herunterladen können.