Hallo Frau Gruhle,
ein Anspruch auf eine Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres besteht nicht.
Für 1961 geborene Versicherte gibt es folgende Altersrenten:
Regelaltersrente
Nach Vollendung des 66. Lebensjahres und 6 Monaten besteht ein Anspruch auf die Regelaltersrente, sofern Sie die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt wurde. Diese Rente wird ohne Abschlag gezahlt und kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Altersrente für langjährig Versicherte
Nach Vollendung des 66. Lebensjahres und 6 Monaten besteht ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte, sofern Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wurde. Diese Rente wird ohne Abschlag gezahlt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Der Abschlag beträgt bei einer Inanspruchnahme der Rente nach Vollendung des 63. Lebensjahres 12,6 %.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Nach Vollendung des 64. Lebensjahres und 6 Monaten besteht ein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sofern Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wurde und ein Grad der Behinderung von mind. 50 bei Beginn der Rente vorliegt. Diese Rente wird ohne Abschlag gezahlt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 61. Lebensjahres und 6 Monaten möglich. Der Abschlag beträgt bei einer Inanspruchnahme der Rente nach Vollendung des 61. Lebensjahres und 6 Monaten 10,8 %.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Nach Vollendung des 64. Lebensjahres und 6 Monaten besteht ein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, sofern Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wurde. Diese Rente wird ohne Abschlag gezahlt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist nicht möglich.
Weitere Ausführungen zu den Altersrenten und zu den Wartezeiten können Sie der Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“ entnehmen.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/die_richtige_altersrente_fuer_sie.pdf?__blob=publicationFile&v=18
Bezüglich der Anrechnung der Altersrente auf die Witwenrente verweisen wir auf die Broschüre „Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen“.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/hinterbliebener_hinzuverdienst.pdf?__blob=publicationFile&v=20
Die Altersrente wird als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Von der Bruttorente werden dabei 14% pauschal abgezogen. Der überbleibende Betrag wird mit dem Freibetrag vergleichen (aktuell: 771,14 EUR). Der Teil der Rente, der über dem Freibetrag liegt, wird dann zu 40% als Einkommen angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen