Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo, Mannomann,
da Sie bereits einen Anwalt eingeschaltet haben, werden Sie auf diesem Wege versuchen, das noch offene Urlaubsentgelt einzufordern. Ob Sie darauf einen Anspruch haben wird dann in dem Verfahren nach arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften geklärt. Steht Ihnen das noch offene Entgelt zu, muss der Arbeitgeber das sozialversicherungspflichtige Entgelt dem RV-Träger mitteilen. Das noch ausstehende Entgelt ist dem Zeitraum vor Rentenbeginn zuzuordnen. Wird die Rechtslage erst nach Rentenbeginn geklärt, und der Arbeitgeber setzt die Mitteilung erst danach ab, wird die Rente unter Berücksichtigung der weiter eingeflossenen Beiträge bereits ab Rentenbeginn durch die zuständige Sachbearbeitung neu festgestellt. Die Nachzahlung wird an Sie ausgezahlt, die mtl. zu leistende Rente wird zukünftig mit dem dann höheren Betrag ausgezahlt.
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