Hallo Peter,
maßgeblich für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist das Vorliegen einer gültigen Ehe zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau.
Der Zustand des Getrenntlebens schließt einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente des überlebenden Ehegatten somit nicht aus.
Weiterhin muss der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
Da Ihre Ehe schon vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde, und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, gelten weiterhin die alten Regelungen zum Hinterbliebenenrecht. D.h. in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Ehegatten steht die Hinterbliebenenrente i.H.v 100 Prozent zu. Ab dem vierten Kalendermonat besteht ein Anspruch auf 60 Prozent der Hinterbliebenenrente, jedoch ist ab diesem Zeitpunkt auch die Einkommensanrechung zu prüfen, die ggf. zu einer Kürzung oder auch zu einem vollständigen Ruhen des Hinterbliebenenrentenanspruches führen kann.