Hallo Kevin Lenz,
Ansprüchen können grundsätzlich nur auf direkte Angehörige übergehen (von ganz speziellen 'Feinheiten' abgesehen). In Ihrem Fall können diese nur auf Angehörige der Mutter, also hier Waisen (und der Kindbegriff ist sehr weiträumig, gilt auch für Pflegekinder, sogar Geschwister), übergehen - der Anspruch für Waisen endet aber immer mit dem Erreichen des 27. Lbj., sofern die Waisen nach 18 noch in Schul- oder Berufsausbildung waren, oder 'schwerbehindert' sind. Ggf. kommt auch noch eine so genannte Erziehungsrente ins Spiel (Mutter war geschieden, geschiedener EX lebt noch und erzieht minderjährige Kinder).
Sie sehen, die Antwort ist komplexer als Ihre Frage. Am besten bei der nächsten Beratungsstelle mal anrufen/vorbeigehen und nachfragen - wahrscheinlich kommt nichts bei raus, aber besser 1x mehr nachfragen, als was zu verschenken. Sofern die Rente für den nächsten Monat überzahlt worden ist, holt sich das die DRV zurück. Andererseits könnte auch noch kleiner Betrag zu viel eingezogener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an Sonderrechtsnachfolger oder Erben ausgeschüttet werden.
Gruß
w.