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Experten-Antwort

Rente wegen Arbeitslosigkeit

von Peter Kraft13.06.2012 | 13:35
1951 Ansichten
2 Antworten

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anhand von folgendem Bsp. möchte ich meine Frage formulieren: Ich 61Jahre und Jahrgang 1951, bin ich nun ge zwungen bis Ende 2012 einen Rentenantrag zu stellen.Da ab Januar 2011 keine Beiträge seitens der BA an die Rentenkasse abgeführt wurden und somit Ende 2012 die Anwartschaft erlischt. Oder kann die Rente auch über Dez. 2012 hinaus noch gewährt werden.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.06.2012 | 13:23

Hallo Peter Kraft,

der Zeitpunkt für die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hängt von den persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Bei Jahrgang 1951 ist grundsätzlich eine Inanspruchnahme vor der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht möglich. Waren Sie bereits am 01.01.2004 arbeitlos bzw. wurde das Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.2004 gekündigt und danach beendet, besteht auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Versicherungsrechtlich sind noch folgende Punkte zu beachten:

- Arbeitslosigkeit bei Beginn der Rente und insgesamt 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres und 6 Monaten

- in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, der Zeitraum von zehn Jahren verlängert sich um darin liegende beitragsfreie Anrechnungszeiten (z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bei vorheriger Pflichtbeitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung), Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente aus eigener Versicherung.

- Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 15 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.

1 Antworten

NBGFUNam 13.06.2012 | 14:36
Hallo Hr. Kraft, die Rente nach Arbeitslosigkeit ist an diverse versicherungsrechtliche Voraussetzungen gebunden. Ob ein Rentenanspruch vor dem 63 Lbj. bereits besteht kann ihnen nur der zuständige RV-Träger sagen. (hier: Vertrauensschutzregelungen). Sofern eine "Lücke" entstehen würde, da sie nicht mehr bei der BA gemeldet sind, kann diies ebenfalls Auswirkungen auf die spätere Altersrente haben. Diesbezüglich wäre ein persönliches Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in ihrer Nähe ratsam.
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