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Zur Experten-Antwort springenHallo Peter Kraft,
der Zeitpunkt für die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hängt von den persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Bei Jahrgang 1951 ist grundsätzlich eine Inanspruchnahme vor der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht möglich. Waren Sie bereits am 01.01.2004 arbeitlos bzw. wurde das Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.2004 gekündigt und danach beendet, besteht auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Versicherungsrechtlich sind noch folgende Punkte zu beachten:
- Arbeitslosigkeit bei Beginn der Rente und insgesamt 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres und 6 Monaten
- in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, der Zeitraum von zehn Jahren verlängert sich um darin liegende beitragsfreie Anrechnungszeiten (z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bei vorheriger Pflichtbeitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung), Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente aus eigener Versicherung.
- Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 15 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.
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