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rente wegen arbeitslosigkeit

von sailor804.04.2010 | 17:00
1144 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Frage an den Experten: im 6. SGB, § 237 Absatz 5 heißt es: ------------------ (5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte, 1. die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, 2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, 3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren, 4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. -------------- Wenn dieser Gesetzestext weiterhin gültig ist, müssten eigentlich die bisherigen Erläuterungen des Experten zur "rente wegen arbeitlosigkeit" inhaltlich vervollständigt werden. Sehe ich das richtig so ? Wenn ja, wie werden solche Fälle nach 6. SGB, § 237 Absatz 5 von der Deutschen Rentenversicherung in der Praxis behandelt ?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Welcher Vorgang/Text soll inhaltlich vervollständigt werden.

Die DRV prüft solche Fälle bei jeder Rentenantragsstellung!

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ich gebe Ihnen recht. Bei beiden Aussagen fehlt die Angabe, dass unter den erleichterten Voraussetzungen, es diese Rente noch mit 60 und 18% Kürzung gibt. Ihre Angabe des Abs. 5 ist korrekt!

4 Antworten

sailor8am 06.04.2010 | 11:32
Wenn 6. SGB, § 237 Abs. 5 weiterhin gültig sind, sollte zum Beispiel diese Auskunft des Experten vom 01.02.2010 inhaltlich ergänzt werden: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Oder auch zum Beispiel die "Informationen der Deutschen Rentenversicherung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit"... http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/sid_7022F… In den beiden genannten Quellen werden die "erleichterten" Voraussetzungen für "Altfälle" für den Erhalt einer Rente ab 60 nach dem 6. SGB, § 237, Absatz 5 leider nicht aufgeführt... Warum wird an den benannten Stellen nicht auf die deutlich "erleichterten" Zugangsbedingungen für die Personenkreise "mit Altrechten" nach Absatz 5 hingewiesen ? Was geschieht in den Fällen, die im genannten Absatz 5 aufgeführt werden, bei Antragstellung in der Praxis ? Unterliege ich möglicherweise einem Irrtum und die benannte Stelle im Gesetz ist nicht mehr gültig? Für Aufklärung durch einen Experten wäre ich dankbar. Hier noch einmal die Textversion vom Abs. 5, die ich auf dem WebLink zu Gesetzestexten vom Bundesministerium der Justiz aktuell erhalte: ----------- (5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte, 1. die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, 2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, 3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren, 4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
sailor8am 06.04.2010 | 14:23
Vielen Dank für die schnelle Auskunft ! Es beruhigt mich sehr, da ich persönlich zu einem der in Abs. 5 genannten Personenkreise gehöre. Ich hoffe, dass unserer Dialog auch anderen Versicherten hilft, die zu einem dieser Personenkreise gehören. Ich schlage vor, das die benannten Passagen überarbeitet werden. In Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung bis zum Jahr 2007 wurden die Zugangsbedingungen für die umgangsprachliche "Rente mit 60" korrekt und vollständig beschrieben - Also mit den "erleichterten" Zugangsbedinungen für Altfälle nach § 237, Absatz 5. Es scheint mir, dass erst in den DRV Publikationen ab dem Jahr 2008 die entsprechenden Hinweise für Versicherte nach Absatz 5 fehlen.
Paulaam 06.04.2010 | 17:51
Hoppla Experte, von sailor8 nicht verrückt machen lassen. Die zitierte Vorschrift besagt doch nur, dass keine Anhebung der Altersgrenze erfolgt. Abschlagsfrei ist diese Rente dann nicht; ab 60 Jahre ja, aber mit 18% Abschlag!! Paula
Agnesam 06.04.2010 | 18:11
§ 237 Abs. 4 SGB VI ist übrigens auch noch geltendes Recht: 4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die 1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist, 2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder 3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben: >> Tabelle<< Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Nur zur Information! Agnes
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