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Rente wegen Arbeitslosigkeit

von Pero01.04.2008 | 17:14
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20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren Experten, nach dem Auslaufen von ALGI fehlen mir 22 Monate bis zur Alters -Rente wegen Arbeitslosigkeit. ALGII bzw. Hartz IV bekomme ich nicht, da ich etwas Geld für die Altersvorsorge angespart habe. Meine Fragen: 1) Ist es empfehlenswert, sich trotzdem beim AA arbeitssuchend bzw.arbeitslos zu melden ? 2) Werden diese 22 Monate bei der Rentenberechnung angerechnet, bzw. haben sie Auswirkung auf die Höhe der Rente ? 3) Gibt es hinsichtlich der Rentenbewertung überhaupt einen Unterschied im Hinblick auf die Meldung von " Arbeitslos" oder " Arbeitssuchend" ? Vielen Dank für Ihre Antworten. M f G

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Siehe Beitrag von "Wolfgang Amadeus".

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nach Rücksprache bei unserer Agentur für Arbeit meldet uns diese gem. DEÜV die Anrechnungszeiten, wenn u.a. Arbeitslosigkeit vorliegt. Wenn lediglich arbeitsuchend vorliegt nicht. Dies muss der Versicherte dem RV-Träger selbst mitteilen, das wird dann trotzdem eine AZ, wenn alle anderen Voraussetzungen auch vorliegen. Es ist also ratsam immer von der AfA sich eine Bescheinigung geben zu lassen, wie er dort gemeldet ist; unabhängig von der DEÜV-Meldung.

18 Antworten

Wolfgang Amadeusam 01.04.2008 | 21:24
Frage 1: Ja Frage 3: Nein Frage 2: Jein. Es ist so, dass Zeiten der Arbeitssuchendmeldung als Anrechnungszeiten angerechnet werden, solange seit Ende der letzten Beschäftigung keine Unterbrechung der Arbeitssuchendmeldung vorliegt (Unterbrechungen von weniger als einem Kalendermonat sind unschädlich). Diese Anrechnungszeiten bekommen jedoch keine Entgeltpunkte zugeordnet, erhöhen also direkt die Rente nicht. Allerdings erhöhen diese Anrechnungszeiten den Durchschnittswert (sogenannten Gesamtleistungswert) für die Bewertung anderer beitragsloser oder beitragsgeminderter Zeiten (z.B. Fachschulzeiten oder Lehrlingszeiten) und können so indirekt die Rente doch wieder erhöhen. Im Zweifelfall läßt sich das jedoch erst durch eine entsprechende Vergleichsberechnung sicher abklären oder ein Experte müßte zumindest Deinen Versicherungsverlauf unter die Lupe nehmen. Wichtig zu erwähnen wäre jedoch noch, dass Du bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit 364 Tage Arbeitslosigkeit im Zeitraum ab 58 1/2 Jahren benötigst. Im Zweifelfall wäre wichtig abzuklären, zu welchem Zeitpunkt Du diese erfüllt hast, denn bist dahin solltest Du Dich so oder so unbedingt arbeitssuchend melden.
Knut Rassmussenam 02.04.2008 | 08:59
Die Meldung als arbeitssuchend führt nicht zu einer Anrechnungszeit im Rentenrecht.
Knut Rassmussenam 02.04.2008 | 12:53
Auszug aus dem RH der DRV Bund: Nach § 16 i.V.m. §§ 119 bis 121 SGB III sind Personen arbeitslos, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - Beschäftigungslosigkeit - (objektive Arbeitslosigkeit) und sich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden - Eigenbemühungen - und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen - Verfügbarkeit - (subjektive Arbeitslosigkeit) und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Rufen Sie Ihre Grundsatzabteilung, Sie können sich gerne "blamieren". Sie können auch in der Informationsbroschüre der Arbeitsagentur nachlesen. Diese wird in Zusammenarbeit mit der DRV erstellt. http://www.arbeitsagentur.de/Dienststellen/RD-BY/RD-BY/Regionali…
DRVBeschäftigteram 02.04.2008 | 12:15
Herr Rassmussen, in den bundeseinheitlichen internen Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung heißt es: "Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB 6 sind auch gegeben ... wenn der Versicherte ... als Arbeitsuchender gemeldet war." Sie könne sich ja mal an die Deutsche Rentenversicherung wenden mit der Bitte, dass diese ihre Richtlinien in Ihrem Sinne restriktiver faßt.
Knut Rassmussenam 02.04.2008 | 13:04
... und bundeseinheitliche Richtlinien der DRV gibt es ja nun nicht in jeder Auslegungsfrage ... leider!
DRVBeschäftigteram 02.04.2008 | 13:16
Zitiere nochmals aus den internen Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung: "Die Anerkennung von Zeiten einer Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten setzt voraus: ... Meldung als Arbeitssuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit" Ende Zitat Auch der Experte hat sich nicht anderstlautend geäußert. Aber vielleicht ist ja der Herr Rasmussen der Supermegaoberexperte.
Michaelaam 02.04.2008 | 13:32
Die Arbeitssuchendmeldung ist ja erst relevant, sobald Arbeitslosengeld I oder II nicht mehr gezahlt wird, weil vorher ja Pflichtbeiträge von der Agentur für Arbeit gezahlt werden. Die Frage ist, wenn dann der Leistungsanspruch endet, die Agentur für Arbeit überhaupt zwischen Arbeitslosenmeldung und Arbeitssuchendmeldung unterscheidet. Der sich Meldende müßte ja dann in der Praxis gefragt werden: "Wollen Sie sich arbeitslos melden oder wollen Sie sich arbeitssuchend melden?" Glaube ehrlich gesagt kaum, dass es in dieser Phase eine solche Unterscheidung gibt. Da ja Rasmussen offenbar von der DRV Bund ist, ein Aufruf an die Beschäftigten der Agentur für Arbeit, ob jemand dazu eine Expertenstellungnahme abgeben kann.
Knut Rassmussenam 02.04.2008 | 14:09
Ja, die Arbeitsagentur unterscheidet sehr wohl zwischen § 15 SGB III (arbeitssuchend) und § 16 SGB III (arbeitslos). In meinem oben stehenden Beitrag weise ich ja auf eine entsprechende Info-Broschüre der AfA hin.
Knut Rassmussenam 02.04.2008 | 14:12
Dies ist der Auszug aus dem RH der DRV Bund = VDR: Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des SGB III (Regelung ab 01.01.2005) An den Voraussetzungen für die Arbeitslosigkeit i.S. des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI hat sich auch nach In-Kraft-Treten des SGB III i.d.F. ab 01.01.2005 grundsätzlich nichts geändert. Nach § 16 i.V.m. §§ 119 bis 121 SGB III sind Personen arbeitslos, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - Beschäftigungslosigkeit - (objektive Arbeitslosigkeit) und sich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden - Eigenbemühungen - und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen - Verfügbarkeit - (subjektive Arbeitslosigkeit) und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Falls Sie nur auf IVAN (Iwan?)zugreifen können, dann lesen Sie bitte hier: http://rvliteratur.bfa.de/bfa/xtention_index.htm Damit stelle ich meine Ausführungen zu diesem Thema ein. Wenden Sie sich bitte an Ihren Schulungsbeauftragten.
ArbeitSuchenderam 02.04.2008 | 14:37
Wenn es so ist, dann genügt laut dem Gesetz die Arbeitsuchendmeldung: Zitat § 58 SGB 6: "Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte ... 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit ALS ARBEITSUCHENDE GEMELDET waren ..." Was bestehendes Recht ist, bestimmt immer noch der Gesetzgeber und nicht die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund, auch wenn diese vielleicht der Meinung sind, über dem Gesetz zu stehen.
Knut Rassmussenam 02.04.2008 | 15:30
Da steht. WEGEN ARBEITSLOSIGKEIT....... Arbeitslosigkeit = § 16 SGB III. siehe oben Schön für den Kunden, wenn Sie solche Zeiten als AZ anerkennen - und ein gefundenes Fressen für QS und RPA. Viel Spass.
DRVBeschäftigteram 02.04.2008 | 16:37
Ich habe mir einmal verschiedene BSG-Urteile zu Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit angesehen. Ausschließlich alle heben ab auf Arbeitsuchendmeldung, keines auf Arbeitslosenmeldung. Hier mal ein Auszug von Google zur Kostprobe: "BSG (Bundessozialgericht) - B 13 RJ 16/03 R - Urteile/Entscheidung ...BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 11.3.2004, B 13 RJ 16/03 R .... Anerkennung einer Anrechnungszeit trotz Fehlens der Meldung als arbeitsuchend bestehe nicht; ... www.lumrix.de/gesetze/bsg_urteile/bsg_1239.php - 40k - Im Cache - Ähnliche Seiten BSG (Bundessozialgericht) - B 7a AL 4/05 R - Urteile/Entscheidung ...Auf die Pflicht, sich unverzüglich arbeitsuchend zu melden, .... Dezember 2002 - BGBl I 4607 - erhalten hat) vorgesehene Anrechnung verfügt hat. ... www.lumrix.de/gesetze/bsg_urteile/bsg_401.php - 25k - Im Cache - Ähnliche Seiten Weitere Ergebnisse von www.lumrix.de " BSG - Urteil vom 11.03.2004, Aktenzeichen: B 13 RJ 16/03 R ...März 1995 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen, weil die Klägerin in dieser Zeit beim Arbeitsamt (ArbA) als arbeitsuchend gemeldet ... www.juraforum.de/urteile/urteil/bsg-urteil-vom-11-03-2004-az-b-13-rj-1603-r.html - Ähnliche Seiten BSG - Urteil vom 20.10.2005, Aktenzeichen: B 7a AL 50/05 R ...Dezember 2003 Alg ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages zu bezahlen. ... sich erst relativ kurz vor Ablauf der Befristung arbeitsuchend gemeldet habe. ... www.juraforum.de/urteile/urteil/bsg-urteil-vom-20-10-2005-az-b-7a-al-5005-r.html - Ähnliche Seiten Weitere Ergebnisse von www.juraforum.de " BSG, Urteil vom 11. 3. 2004 - B 13 RJ 16/ 03 RBundessozialgericht. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit .... Anerkennung einer Anrechnungszeit trotz Fehlens der Meldung als arbeitsuchend bestehe nicht; ... lexetius.com/2004,1809 - Ähnliche Seiten BSG, Urteil vom 20. 10. 2005 - B 7a AL 50/ 05 R050, 00 Euro wegen einer verspäteten Meldung als arbeitsuchend. ... Dezember 2003 Alg ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages zu bezahlen. ... lexetius.com/2005,3394 - Ähnliche Seiten Weitere Ergebnisse von lexetius.com " Aber allein Knut Rassmussen hat eine Ahnung. Allein Knut Rassmussen hat Recht. Knut Rassmussen ist der Größte. Alle anderen - Gesetzgeber, Experte, BSG usw. - haben unrecht.
KSCam 02.04.2008 | 17:27
können wir uns vielleicht auf folgendes einigen: der Arbeitssuchende / Arbeitlose soll sich bei der Agentur melden, dort zum Ausdruck bringen, dass er a) Arbeit sucht b) arbeiten will und c) möchte dass diese Zeit (egal wie sie genannt wird) an die RV gemeldet wird. Und wenn er dann noch darauf achtet, dass die Agentur dies einmal jährlich tut, sollte nichts mehr schief gehen. So informiere ich meine Kunden seit ca 20 Jahren und wenn jemand das so gemacht hat, hat kein einziger damit in der Praxis ein Problem gehabt. Und ich musste mit mit obiger "grauer Theorie" nicht ein einziges Mal rumärgern.
wolfgangam 02.04.2008 | 17:17
Hallo! Bin selbst von der Problematik arbeitssuchend oder arbeitslos ohne Leistungsbezug betroffen.Nach dem Konkurs unserer Firma wechselte ich in eine Transfergesellschaft.Drei Monate vor diesem Wechsel musste ich mich arbeitssuchend melden.Einzige Auflage vom Arbeitsamt alle drei Monate "Hallo" sagen mich gibt es noch.Nach Beendigung von Arbeitslosengeld 1 bin ich nun arbeitslos ohne Leistungsbezug.Mein Sachbearbeiter erklärte mir das ich nunmehr weiter in der Statistik als arbeitsloser gezählt werde und auch weiterhin allen damit verbundenen Verpflichtungen unterliege.Vorlage von Bewerbungen Ortabwesenheit meldung max. 21 Tage im Jahr usw. Als Betroffener wünscht man sich eigentlich nur, das auf vermeintlich einfache Fragen klare Antworten gegeben werden. In den nächsten drei Jahren noch Hunderte erfolgloser Bewerbungen zu schreiben um dann mit 60 Jahren und 18 % Abzügen in Rente zu gehen ist nicht gerade prikelnd. Aber wie sagt man so schön die Hoffnung stirbt zuletzt !!!
Wolfgang Amadeusam 02.04.2008 | 20:57
Offensichtlich bestehen hier zwischen den offiziellen und nichtoffziellen Experten unter den Forumsteilnehmern erhebliche, ich würde sogar sagen unüberbrückbare Meinungsunterschiede. Ich möchte den Streit eigentlich nicht weiter anheizen und appelliere an alle, sachlich zu bleiben, dennoch möchte ich versuchen, zur weiteren Aufklärung beizutragen und möchte dazu zunächst auf die Formulierung in den Erläuterungen der gemeinsamen Antragsformulare aller Rentenversicherungsträger hinweisen (zu finden z.B. auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund). Dort gibt es im Formular V410 (Anrechnungszeiten) die Ziffer 6 mit dem Titel "Arbeitslosigkeit, die bei einer Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) gemeldet ist (mit oder ohne Leistungsbezug)". In den Erläuterungen zu Ziff. 6 steht nun folgendes: Einzutragen sind Zeiten der Arbeitslosigkeit mit oder ohne Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe), wenn der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) als Arbeitsuchender - ich wiederhole: als Arbeitsuchender - ich wiederhole nochmals: als Arbeitsuchender - gemeldet war. Es handelt sich um die offiziellen Erläuterungen aller Rentenversicherungsträger einschließlich der Deutschen Rentenversicherung Bund, zu finden auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb des Komplettpaketes Kontenklärung unter folgendem Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18796/DRVB/de/… Weiter bin ich dem Hinweis von Knut Rassmussen nachgegangen, dass es eine Arbeitslosmeldung (§ 16 SGB 3) und eine Arbeitsuchendmeldung (§ 15 SGB 3) gibt. Das Geheimnis dieser beiden Meldungen und die Aufklärung der Zusammenhänge insgesamt findet ihr nun im folgenden: Die Arbeitslosmeldung ist die Mitteilung an die Agentur für Arbeit, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, sondern Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Die Arbeitslosmeldung ist somit - bezogen auf einen zusammenhängenden Zeitraum - ein einmaliger Akt, steht am Beginn der Arbeitslosigkeit, ist sozusagen das, was bei einem Beschäftigungsverhältnis meldetechnisch die Anmeldung ist. Die Arbeitsuchendmeldung hingegen ist die sich immer wiederholende Meldung an die Agentur für Arbeit, dass man weiterhin auf der Suche nach einem Arbeitsplatz ist. Die Arbeitsuchendmeldung ist somit das, was bei einem Beschäftigungsverhältnis die Jahresmeldung wäre. Das bedeutet, für die Anerkennung von Anrechnungszeiten benötige ich beides: Zunächst muss sich der Versicherte als einmaliger Akt arbeitslos melden, anschließend muss er sich als reglmäßig wiederkehrender Akt arbeitsuchend melden. Wenn ich im Versicherungskonto jedoch unmittelbar vor geltendgemachten Zeiträumen der Arbeitsuchendmeldung ohne Leistungsbezüge Zeiten mit Arbeitslosengeld I finde, kann ich auf den Nachweis der (einmaligen) Arbeitslosmeldung verzichten, der Nachweis ist durch die Übermittlung des Arbeitslosengeldes I erbracht, denn ohne Arbeitslosmeldung hätte kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestanden. Würde die Rentenversicherung in diesem Falle dennoch auf den Nachweis der Arbeitslosmeldung bestehen, würde ich gerne zuhören, was der Richter am Sozialgericht dem Vertreter der Deutschen Rentenversicherung erzählen würde.
Knut Rassmussenam 03.04.2008 | 09:09
Bleiben sie bei Ihrer Meinung ... 1. Die Arbeitsamtsbroschüre lügt ja sicher ... 2. Das Rechtshandbuch der DRVB lügt sicher auch ... 3. Die meistend er von Ihnen genannten Urteile behandeln die sogenannte "vorzeitige arbeitssuchendmeldung" - die ist ein originärer Rechtsbegriff der AfA!
Zweifleram 03.04.2008 | 13:53
Ganz so kann es aber doch nicht sein, denn neuerdings wird den Arbeitslosen, deren Arbeitslosengeld ausgelaufen ist von der Agentur für Arbeit mit Nachdruck nahegelegt, sich als Arbeitsloser abzumelden. Zitat aus einem Schreiben des Arbeitsamtes Stuttgart an einen Arbeitslosen (soll unterschrieben zurückgeschickt werden): "Ich bin darüber informiert worden, dass ich nicht weiter als arbeitslos im Sinne des §119 SGB III gelte, wenn ich ohne wichtigen Grund einer der oben aufgeführten Pflichten nicht nachkomme. Auf Wunsch kann ich stattdessen weiter arbeitssuchend gemeldet bleiben, erhalte dafür aber keine Bescheinigung über die Anrechnung der Meldezeiten für die Rentenversicherung. ... Ich möchte zu den o.g. Bedingungen ... arbeitslos gemeldet bleiben. ( )JA ( ) NEIN" Die Agentur für Arbeit macht da also ganz klar einen Unterscheid... vermutlich liegt der Grund irgendwo in der Arbeitslosen-Statistik.
Happyam 04.04.2008 | 09:00
Lieber Zweifler, Ihr Beitrag: "Ich bin darüber informiert worden, dass ich nicht weiter als arbeitslos im Sinne des §119 SGB III gelte, wenn ich ohne wichtigen Grund einer der oben aufgeführten Pflichten nicht nachkomme. Auf Wunsch kann ich stattdessen weiter arbeitssuchend gemeldet bleiben, erhalte dafür aber keine Bescheinigung über die Anrechnung der Meldezeiten für die Rentenversicherung. ... Ich möchte zu den o.g. Bedingungen ... arbeitslos gemeldet bleiben. ( )JA ( ) NEIN" Das verstehe ich nicht! Wer das unterschreibt, ist selbst Schuld oder??? Ist das ein selbstverfasster Brief oder ein ordentlicher Vordruck der AfA? Unglaublich... LG Happy
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