Offensichtlich bestehen hier zwischen den offiziellen und nichtoffziellen Experten unter den Forumsteilnehmern erhebliche, ich würde sogar sagen unüberbrückbare Meinungsunterschiede.
Ich möchte den Streit eigentlich nicht weiter anheizen und appelliere an alle, sachlich zu bleiben, dennoch möchte ich versuchen, zur weiteren Aufklärung beizutragen und möchte dazu zunächst auf die Formulierung in den Erläuterungen der gemeinsamen Antragsformulare aller Rentenversicherungsträger hinweisen (zu finden z.B. auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund).
Dort gibt es im Formular V410 (Anrechnungszeiten) die Ziffer 6 mit dem Titel "Arbeitslosigkeit, die bei einer Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) gemeldet ist (mit oder ohne Leistungsbezug)".
In den Erläuterungen zu Ziff. 6 steht nun folgendes:
Einzutragen sind Zeiten der Arbeitslosigkeit mit oder ohne Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe), wenn der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) als Arbeitsuchender - ich wiederhole: als Arbeitsuchender - ich wiederhole nochmals: als Arbeitsuchender - gemeldet war.
Es handelt sich um die offiziellen Erläuterungen aller Rentenversicherungsträger einschließlich der Deutschen Rentenversicherung Bund, zu finden auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb des Komplettpaketes Kontenklärung unter folgendem Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18796/DRVB/de/Navigation/Formulare__Publikationen/formulare/Versicherung__node.html__nnn=true
Weiter bin ich dem Hinweis von Knut Rassmussen nachgegangen, dass es eine Arbeitslosmeldung (§ 16 SGB 3) und eine Arbeitsuchendmeldung (§ 15 SGB 3) gibt.
Das Geheimnis dieser beiden Meldungen und die Aufklärung der Zusammenhänge insgesamt findet ihr nun im folgenden:
Die Arbeitslosmeldung ist die Mitteilung an die Agentur für Arbeit, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, sondern Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Die Arbeitslosmeldung ist somit - bezogen auf einen zusammenhängenden Zeitraum - ein einmaliger Akt, steht am Beginn der Arbeitslosigkeit, ist sozusagen das, was bei einem Beschäftigungsverhältnis meldetechnisch die Anmeldung ist.
Die Arbeitsuchendmeldung hingegen ist die sich immer wiederholende Meldung an die Agentur für Arbeit, dass man weiterhin auf der Suche nach einem Arbeitsplatz ist. Die Arbeitsuchendmeldung ist somit das, was bei einem Beschäftigungsverhältnis die Jahresmeldung wäre.
Das bedeutet, für die Anerkennung von Anrechnungszeiten benötige ich beides: Zunächst muss sich der Versicherte als einmaliger Akt arbeitslos melden, anschließend muss er sich als reglmäßig wiederkehrender Akt arbeitsuchend melden.
Wenn ich im Versicherungskonto jedoch unmittelbar vor geltendgemachten Zeiträumen der Arbeitsuchendmeldung ohne Leistungsbezüge Zeiten mit Arbeitslosengeld I finde, kann ich auf den Nachweis der (einmaligen) Arbeitslosmeldung verzichten, der Nachweis ist durch die Übermittlung des Arbeitslosengeldes I erbracht, denn ohne Arbeitslosmeldung hätte kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestanden.
Würde die Rentenversicherung in diesem Falle dennoch auf den Nachweis der Arbeitslosmeldung bestehen, würde ich gerne zuhören, was der Richter am Sozialgericht dem Vertreter der Deutschen Rentenversicherung erzählen würde.