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Rente wegen Berufsunfähigkeit

von Claudia16.01.2010 | 14:51
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2 Antworten

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Liebes Expertenteam, ich habe folgende Frage: Kann nach einer Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzuverdienstgenze stundenweise im bisher ausgeübten Beruf (Lehrer) weitergearbeitet werden? Oder ist dies ausgeschlossen, weil die Berufsunfähigkeit ja genau für diesen Beruf festgestellt wurde? Das Leistungsvermögen im Lehrerberuf liegt unter 6 Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht vollschichtiges Leistungsvermögen. Danke für Ihre Antwort im Voraus! Freundliche Grüße, Claudia

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit (nur für vor dem 02.01.1961 Geborene) nach § 240 SGB VI steht zu, wenn die zu leistende tägliche Arbeitszeit im erlernten Beruf (Hauptberuf) oder in einem Verweisungsberuf (Tätigkeit, die anstelle des Hauptberufes zumutbar ist) weniger als 6 Stunden beträgt.

Ein erzielter Verdienst wird als Einkommen nach § 96a SGB VI angerechnet.

1 Antworten

Britta.Fam 16.01.2010 | 19:38
drei bis unter sechs Stunden: haben Sie die halbe Erwerbsminderungsrente. Sie können also noch 5 Stunden und 59 minuten als Lehrer weiterarbeiten.Berufsunfähig ist man nur vor Geburtsjahr 1961.Ist aber das selbe Prinzip. Britta.f
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