Die Zurechnungszeit wird vom Eintritt des Leistungsfalls bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt. Sie werden damit so gestellt, als hätten Sie entsprechend Ihrer bisherigen durchschnittlichen Beitragsleistung weiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Bezüglich des Hinzuverdienstes sollten Sie einfach nur die im Rentenbescheid genannten Grenzen einhalten.