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Experten-Antwort

Rente wegen Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld

von Personal26.11.2015 | 16:13
1337 Ansichten
4 Antworten

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Trifft eine Rente wegen teilweiser Beim Zusammentreffen von Rente wegen Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld gilt u.U. folgendes: Trifft eine Rente wegen Erwerbsminderung mit Arbeitslosengeld zusammen, wird das Bemessungsentgelt des für denselben Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes nach § 96a SGB VI bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze als Einkommen berücksichtigt. Ein Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur entsteht somit nicht. Weshalb wird nicht der Betrag des Arbeitslosengeldes herangezogen, nur über den kann man doch verfügen? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Personal,

inwieweit die Regelung sinnvoll ist, wurde von W*lfgang versucht zu erklären. Fakt ist, dass die Vorschrift so besteht, und umzusetzen ist.

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3 Antworten

Personalam 26.11.2015 | 20:04
Vielen Dank für die Antwort. Für mich ist das nicht logisch, das Bemessungsentgelt ist ja nicht die Brutto- oder Nettoleistung, die ich beziehe, wie beim Brutto- oder Nettoentgelt. Aber es ist so geregelt, danke.
W*lfgangam 26.11.2015 | 19:48
Hallo Personal, die Antwort ist so einfach wie logisch. Bei einem Beschäftigten mit Entgelt neben der Rente wird auch das Brutto-Entgelt voll als Hinzuverdienst berücksichtigt, nicht der Netto-Auszahlungsbetrag (nur über den können Sie voll verfügen ;-)). Das gezahlte ALG ist Netto-Auszahlung, deswegen zählt der Ausgangswert/das Bemessungsentgelt. Gruß w.
W*lfgangam 26.11.2015 | 20:55
...eigentlich schon, Zitat: "Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum *) erzielt hat." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html *) Bemessungszeitraum: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html Wie gesagt, Netto-Leistung ist für Hinzuverdienstgrenzen bedeutungslos. Durch geschickte/rechtzeitige Steuerklassenwahl (3, sofern verh.) können Sie das ausgezahlte ALG sogar erhöhen - und, kümmert die DRV nicht ...das Bemessungsentgelt bleibt gleich/der erhöhte Netto-Hinzuverdienst führt nicht zu (weiteren) Kürzungen bei der Rente. Würde man den Bogen jetzt weit spannen – auch die eigene Rente hängt nur vom SV-Brutto aus allen Versicherungszeiten ab, egal was Netto jemals auf dem Teller landet ist ;-) Gruß w.
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