Hallo Richard, hallo Ulli,
Ullis Einwand stimme ich nicht zu. Wenn jemand eine EM-Rente bezieht, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Reha durch die Rentenversicherung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt. Grundsätzlich würde die Rentenversicherung in diesem Fall also auch eine erforderliche Reha übernehmen, auch wenn keine laufenden Beiträge (hier aus dem Minijob) mehr gezahlt werden.
Bei der Bewilligung einer Reha kommt es aber darauf an, ob es sich um eine volle EM-Rente auf Dauer oder auf Zeit oder um eine teilweise EM-Rente handelt.
Bezieht Richard eine volle EM-Rente auf Dauer, wird die RV keine Reha mehr genehmigen, egal, ob noch Pflichtbeiträge gezahlt werden oder nicht. Bei einer vollen EM-Rente auf Dauer liegt eine Erwerbsfähigkeit nicht mehr vor mit der Folge, dass der RV-Träger keine Reha-Kosten mehr übernehmen wird. Es sei denn, der medizinische Dienst würde begründen, dass durch die Reha eine Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt wird und die Rente dadurch ganz oder teilweise wegfallen würde.
Bei Bezug einer vollen EM-Rente auf Zeit oder einer teilweise EM-Rente, übernimmt die Rentenversicherung eine erforderliche Reha, wenn dadurch die (restliche) Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Nur in diesen Fällen ist die Rentenversicherung für die Bewilligung einer Reha-Maßnahme zuständig.
Evtl. Pflichtbeiträge aus einem Minijob sind hinsichtlich eines evtl. Reha-Anspruchs also nicht ausschlaggebend und damit nicht erforderlich.