Welche Leistungen Ihnen zustehen, hängt u.a. davon ab, ob und in welchem Umfang Sie noch erwerbsfähig sind.
Anspruch auf ALG II haben nur Personen, die noch erwerbsfähig sind, d.h. noch mindestens 3 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein können.
Ist dies nicht der Fall, besteht ggfs. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Sind Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert, besteht ggfs. zusätzlich Anspruch auf Grundsicherungsleistung. Der Anspruch ist jedoch einkommensabhängig.
Auf eine Rente wegen Erwerbsminderung wird Arbeitsentgelt oder diesem gleichgestellte Leistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld etc. angerechnet, soweit bestimmte Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden (§ 96a SGB VI). Sonstige Vermögenswerte (z.B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge o.ä.) werden hierbei nicht berücksichtigt.
Bzgl. der Aufforderung durch die ARGE, beim medizinischen Dienst vorstellig zu werden, würde ich der ARGE mitteilen, dass ein entsprechendes Rentenverfahren läuft und dort medizinische Unterlagen vorliegen. Ein entsprechender Austausch kann dann zwischen den Leistungsträgern erfolgen.